Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

BGH Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Klauseln zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zu entscheiden.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Beklagte auf ihrer bestehenden Internetseite verwendet.

 

Der Kläger ist zur Erhebung der Klage nach §§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 1 UKlaG befugt, weil ihm nach § 3 Abs.1 Satz1 Nr.2 UKlaG der Anspruch auf Unterlassung von Klauseln zusteht, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind.

Nach § 312d Abs.1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann ihm bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Kaufverträge, die über das Internet geschlossen werden, gehören zu den Fernabsatzverträgen. § 356 Abs.2 BGB verweist bezüglich der Frist, innerhalb der das Rückgaberecht ausgeübt werden kann, auf die Widerrufsfrist des

§ 355 Abs.2 BGB. Nach § 355 Abs.2 Satz 1 BGB beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift enthält. Gemäß dieses Absatzes 1 Satz 2 muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Fristbeginn für das Rückgaberecht setzt nach § 356 Abs.2 BGB zusätzlich den Erhalt der Sache voraus.

Die erste Klausel auf der Internetseite der Beklagten lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel unwirksam. Sie enthalte nicht den Hinweis, dass die Belehrung in Textform zu erfolgen hat (s. oben). Dem verwendeten Wort „frühestens“ könne man zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, aber es werde nicht deutlich, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung die Textform (auf einer Urkunde oder per E-Mail, § 126b BGB) voraussetze. Daher könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, die Belehrung sei bereits auf der Homepage erfolgt. Dieses sah der Bundesgerichtshof als irreführend an und somit als einen Verstoß gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB.

Die zweite Klausel lautet:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs.4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-         zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-         zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-         zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel wirksam, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und sie dem Verbraucher die Beurteilung überlassen dürfe, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand falle.

Gemäß § 357 Abs.3 BGB hat der Verbraucher nach der Ausübung seines Rückgaberechts Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Ausnahmsweise gilt dies nach § 357 Abs.3 Satz 2 BGB nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Verbrauchers auf Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache setzt also die Belehrung bei Vertragsschluss in Textform voraus. Textform setzt eine Urkunde voraus, dieser Anforderung genügen nach § 126b BGB auch Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, in einer E-Mail oder einem Computerfax (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 126b Rn.3). Die dritte Klausel der Beklagten lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Aufgrund der Voraussetzung „bei Vertragsschluss in Textform“ nach § 357 Abs.3 BGB (s. oben) hätte die Beklagte in der Klausel darauf hinweisen müssen, dass für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist, weil die Belehrung auf der Internetseite dem Textformerfordernis nicht genügt, oder die Klausel hätte den Satz enthalten müssen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur bei Belehrung in Textform besteht. Beide Hinweise jedoch fehlen. Deshalb ist die dritte Klausel nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam.