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Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
BGH Urteil
vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Klauseln zu
Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zu
entscheiden.
Der
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Die Beklagte betreibt über die Internethandelsform eBay Handel unter anderem
mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Die
Parteien streiten sich über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Beklagte auf
ihrer bestehenden Internetseite verwendet.
Der
Kläger ist zur Erhebung der Klage nach §§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 1 UKlaG befugt,
weil ihm nach § 3 Abs.1 Satz1 Nr.2 UKlaG der Anspruch auf Unterlassung von
Klauseln zusteht, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unwirksam sind.
Nach
§ 312d Abs.1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann ihm bei
Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB
eingeräumt werden. Kaufverträge, die über das Internet geschlossen werden,
gehören zu den Fernabsatzverträgen. § 356 Abs.2 BGB verweist bezüglich der
Frist, innerhalb der das Rückgaberecht ausgeübt werden kann, auf die
Widerrufsfrist des
§
355 Abs.2 BGB. Nach § 355 Abs.2 Satz 1 BGB beginnt diese Frist mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt
worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf
zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift enthält. Gemäß dieses Absatzes 1 Satz 2
muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Fristbeginn
für das Rückgaberecht setzt nach § 356 Abs.2 BGB zusätzlich den Erhalt der
Sache voraus.
Die
erste Klausel auf der Internetseite der Beklagten lautet:
[Der
Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines
Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel unwirksam. Sie enthalte
nicht den Hinweis, dass die Belehrung in Textform zu erfolgen hat (s. oben).
Dem verwendeten Wort „frühestens“ könne man zwar entnehmen, dass der Beginn des
Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, aber es werde nicht
deutlich, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung die Textform (auf einer Urkunde
oder per E-Mail, § 126b BGB) voraussetze. Daher könne beim Verbraucher der
Eindruck entstehen, die Belehrung sei bereits auf der Homepage erfolgt. Dieses
sah der Bundesgerichtshof als irreführend an und somit als einen Verstoß gegen
§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB.
Die
zweite Klausel lautet:
„Das
Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs.4 BGB unter anderem nicht bei
Verträgen
-
zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfallsdatum überschritten würde;
-
zur Lieferung von Audio- und
Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die
gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-
zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten.“
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel wirksam, weil die
Beklagte nicht verpflichtet sei, für jeden angebotenen Artikel gesondert
anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und sie dem
Verbraucher die Beurteilung überlassen dürfe, ob die von ihm erworbene Ware
unter einen Ausschlusstatbestand falle.
Gemäß
§ 357 Abs.3 BGB hat der Verbraucher nach der Ausübung seines Rückgaberechts
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss
in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
sie zu vermeiden. Ausnahmsweise gilt dies nach § 357 Abs.3 Satz 2 BGB nicht,
wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Verbrauchers auf Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache setzt also die Belehrung bei
Vertragsschluss in Textform voraus. Textform setzt eine Urkunde voraus, dieser
Anforderung genügen nach § 126b BGB auch Verkörperungen auf Papier, Diskette,
CD-Rom, in einer E-Mail oder einem Computerfax (Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, § 126b Rn.3). Die dritte Klausel der Beklagten lautet: „Bei einer
Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn
die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem
Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“
Aufgrund der Voraussetzung „bei Vertragsschluss in Textform“ nach § 357 Abs.3
BGB (s. oben) hätte die Beklagte in der Klausel darauf hinweisen müssen, dass
für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist, weil die Belehrung auf der
Internetseite dem Textformerfordernis nicht genügt, oder die Klausel hätte den
Satz enthalten müssen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur
bei Belehrung in Textform besteht. Beide Hinweise jedoch fehlen. Deshalb ist
die dritte Klausel nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam.
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