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Bundesgerichtshof: Datenbankhersteller vor Entnahme von
Daten durch Konkurrenten und Verwendung dieser entnommenen Daten zur
Aktualisierung des Konkurrenzproduktes geschützt
(BGH Urteil
vom 30.04.2009 – I ZR 191/05)
Der
Bundesgerichtshof räumte einem Datenbankhersteller das Recht ein, einem
Konkurrenten die Entnahme von Daten und deren Nutzung für das Konkurrenzprodukt
zu verbieten:
Die
Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage
der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische
Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin
bietet den EZT online und - in
abgewandelter Darstellung – auf der CD-Rom „Tarife“ an. Die Beklagten vertreiben
ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung
erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin
bewusst unrichtige Daten in ihre CD-Rom „Tarife“ auf, die sich – ebenso wie
einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin
sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer
Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und „Tarife“. Sie will den
Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung
ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein
Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage
abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank
„Tarife“ stattgegeben.
Der
Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Den
Schutz des Datenbankherstellers regeln §§ 87a ff. UrhG. Nach § 87a Abs.1 UrhG
ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung , Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
Nach
§ 87b Abs.1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Dieses Recht steht der Klägerin bezüglich der Datenbanken EZT und „Tarife“ zu.
Durch die Speicherung der CD-Rom „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers
durch die Beklagten liegt keine Verletzung des Datenbankherstellerrechts der
Klägerin gemäß § 87b Abs.1 UrhG vor, weil die Abspeicherung der CD-Rom auf den
Computer für die bestimmungsgemäße Nutzung der CD-Rom erforderlich ist. Eine
Schutzrechtsverletzung der Klägerin sieht der Bundesgerichtshof jedoch in der
Entnahme der Änderungsdaten der CD-Rom „Tarife“ und der Aktualisierung ihres
Wettbewerbsprodukts. Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberecht
des Datenbankherstellers erstreckt sich nach § 87b Abs.1 UrhG nicht nur auf die
Datenbank insgesamt, sondern schon auf einen wesentlichen Teil der Datenbank.
Die Übernahme einzelner Daten aus der CD-Rom der Klägerin in das Produkt der
Beklagten setzt einen umfassenden Datenabgleich voraus. Also steht der Klägerin
nach § 87b Abs.1 UrhG das ausschließliche Herstellungs-, Verbreitungs- und
Wiedergaberecht der Änderungsdaten zu.
Folglich
kann die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der Entnahme der
Änderungsdaten und die Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts mit diesen
entnommenen Daten nach § 97 Abs.1 UrhG verlangen.
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