Bundesgerichtshof: Datenbankhersteller vor Entnahme von Daten durch Konkurrenten und Verwendung dieser entnommenen Daten zur Aktualisierung des Konkurrenzproduktes geschützt

(BGH Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 191/05)

Der Bundesgerichtshof räumte einem Datenbankhersteller das Recht ein, einem Konkurrenten die Entnahme von Daten und deren Nutzung für das Konkurrenzprodukt zu verbieten:

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und  - in abgewandelter Darstellung – auf der CD-Rom „Tarife“ an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-Rom „Tarife“ auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und „Tarife“. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank „Tarife“ stattgegeben.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.

Den Schutz des Datenbankherstellers regeln §§ 87a ff. UrhG. Nach § 87a Abs.1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung , Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Nach § 87b Abs.1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht steht der Klägerin bezüglich der Datenbanken EZT und „Tarife“ zu. Durch die Speicherung der CD-Rom „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers durch die Beklagten liegt keine Verletzung des Datenbankherstellerrechts der Klägerin gemäß § 87b Abs.1 UrhG vor, weil die Abspeicherung der CD-Rom auf den Computer für die bestimmungsgemäße Nutzung der CD-Rom erforderlich ist. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin sieht der Bundesgerichtshof jedoch in der Entnahme der Änderungsdaten der CD-Rom „Tarife“ und der Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts. Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberecht des Datenbankherstellers erstreckt sich nach § 87b Abs.1 UrhG nicht nur auf die Datenbank insgesamt, sondern schon auf einen wesentlichen Teil der Datenbank. Die Übernahme einzelner Daten aus der CD-Rom der Klägerin in das Produkt der Beklagten setzt einen umfassenden Datenabgleich voraus. Also steht der Klägerin nach § 87b Abs.1 UrhG das ausschließliche Herstellungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberecht der Änderungsdaten zu.

Folglich kann die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der Entnahme der Änderungsdaten und die Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts mit diesen entnommenen Daten nach § 97 Abs.1 UrhG verlangen.