|
Haftung eines Unternehmens für einen Markenrechtsverstoß
seines Werbepartners im Internet
BGH Urteil
vom 07.10.2009 – I ZR 109/06
Partnerprogramme
im Internet (häufig „Affiliate Marketing“ genannt) sind eine nicht mehr ganz
junge Form der Online-Werbung. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung
enthält ein Werbepartner eines Unternehmens, auch Affiliate genannt, einen Link
auf seiner Homepage, der auf die Internetseite dieses Partnerunternehmens
führt. Wenn ein Kunde über die Website des Werbepartners auf die Seite des
Unternehmens gelangt und einen Kaufvertrag abschließt, enthält dieser
Werbepartner von diesem eine Provision. Der Bundesgerichtshof hatte über die
Haftung eines Internetversandhandels für Fahrräder für einen
Markenrechtsverstoß seines Werbepartners im Internet zu entscheiden.
Die
Klägerin ist Inhaberin der für Fahrräder eingetragenen Marke „Rose“. Der
beklagte Gegner arbeitet im Rahmen eines sogenannten Partnerprogramms mit
Werbepartnern zusammen. Zu diesen Werbepartnern zählt ein Unternehmen, das
unter mehreren Domainnamen Internetseiten betreibt. Im Herbst 2004 wurde bei
Eingabe der Wörter „rose bike“ in die Internetsuchmaschine Google auf einen
dieser Domainnamen an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge umfassenden
Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit „fahrrad rose bike wear“
überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterleitung auf eine
Internetseite, auf der sich wiederum ein Link zur Beklagten befand. Nach
Abmahnung durch die Klägerin beseitigte der Affiliate den Link und gab eine
Unterlassungserklärung ab. Danach verklagte die Klägerin die Beklagte auf
Unterlassung.
Nachdem
die Klage in der ersten und in der Berufungsinstanz Erfolg hatte, wurde sie vom
Bundesgerichtshof abgewiesen. Gemäß § 14 Abs.7 MarkenG muss sich ein
Unternehmen einen Markenrechtsverstoß eines Angestellten oder Beauftragten
grundsätzlich zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof
aber eine Haftung nicht als gegeben an. Das Gericht erachtete es nicht als erwiesen,
dass der Werbepartner für den von der Suchmaschine angezeigten und markenmäßig
wirkenden Text gerade in der konkreten Zusammensetzung verantwortlich war. Es
war nicht auszuschließen, dass die Begriffe „rose“ und „bike“ eine rein
beschreibende Funktion hatten, z.B. als Hinweis auf rosefarbene Bikerkleidung.
Außerdem war der Werbepartner mit der Domain der Internetseite, von der ein
Link unter dem Suchergebnis „fahrrad rose bike wear“ auf die Homepage der
Beklagten führte, nicht beim Partnerprogramm der Beklagten registriert. Der
Affiliate war mit einer anderen Internetadresse eingetragen. Somit war die
Beauftragung des Werbepartners der Beklagten auf die angemeldete Website
beschränkt. Für Markenrechtsverstöße auf dieser Seite ist die Beklagte verantwortlich.
Eine weitergehende Kontrolle der Tätigkeit des Affiliate ist der Beklagten
nicht möglich und zumutbar.
|