Haftung eines Unternehmens für einen Markenrechtsverstoß seines Werbepartners im Internet

BGH Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 109/06

Partnerprogramme im Internet (häufig „Affiliate Marketing“ genannt) sind eine nicht mehr ganz junge Form der Online-Werbung. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung enthält ein Werbepartner eines Unternehmens, auch Affiliate genannt, einen Link auf seiner Homepage, der auf die Internetseite dieses Partnerunternehmens führt. Wenn ein Kunde über die Website des Werbepartners auf die Seite des Unternehmens gelangt und einen Kaufvertrag abschließt, enthält dieser Werbepartner von diesem eine Provision. Der Bundesgerichtshof hatte über die Haftung eines Internetversandhandels für Fahrräder für einen Markenrechtsverstoß seines Werbepartners im Internet zu entscheiden.

Die Klägerin ist Inhaberin der für Fahrräder eingetragenen Marke „Rose“. Der beklagte Gegner arbeitet im Rahmen eines sogenannten Partnerprogramms mit Werbepartnern zusammen. Zu diesen Werbepartnern zählt ein Unternehmen, das unter mehreren Domainnamen Internetseiten betreibt. Im Herbst 2004 wurde bei Eingabe der Wörter „rose bike“ in die Internetsuchmaschine Google auf einen dieser Domainnamen an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge umfassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit „fahrrad rose bike wear“ überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterleitung auf eine Internetseite, auf der sich wiederum ein Link zur Beklagten befand. Nach Abmahnung durch die Klägerin beseitigte der Affiliate den Link und gab eine Unterlassungserklärung ab. Danach verklagte die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung.

Nachdem die Klage in der ersten und in der Berufungsinstanz Erfolg hatte, wurde sie vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Gemäß § 14 Abs.7 MarkenG muss sich ein Unternehmen einen Markenrechtsverstoß eines Angestellten oder Beauftragten grundsätzlich zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof aber eine Haftung nicht als gegeben an. Das Gericht erachtete es nicht als erwiesen, dass der Werbepartner für den von der Suchmaschine angezeigten und markenmäßig wirkenden Text gerade in der konkreten Zusammensetzung verantwortlich war. Es war nicht auszuschließen, dass die Begriffe „rose“ und „bike“ eine rein beschreibende Funktion hatten, z.B. als Hinweis auf rosefarbene Bikerkleidung. Außerdem war der Werbepartner mit der Domain der Internetseite, von der ein Link unter dem Suchergebnis „fahrrad rose bike wear“ auf die Homepage der Beklagten führte, nicht beim Partnerprogramm der Beklagten registriert. Der Affiliate war mit einer anderen Internetadresse eingetragen. Somit war die Beauftragung des Werbepartners der Beklagten auf die angemeldete Website beschränkt. Für Markenrechtsverstöße auf dieser Seite ist die Beklagte verantwortlich. Eine weitergehende Kontrolle der Tätigkeit des Affiliate ist der Beklagten nicht möglich und zumutbar.