Haftung des Betreibers einer Rezeptsammlung im Internet für fremde Fotos

BGH Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos, die dieser ins Internet auf seine Homepage gestellt hatte, verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Der Kläger wollte der Beklagten verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und veröffentlichte Fotos ohne seine Erlaubnis auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Außerdem verlangte er Schadensersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzte die Beklagte den Kläger in seinem ausschließlichen Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs.2 Nr.2, 19a UrhG. Die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Dadurch, dass die Beklagte die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich kontrolliere und ihre Nutzer auf diese Kontrolle hinweise, habe sie nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Weiterhin kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger auch Schadensersatz zu, weil die Beklagte nicht ausreichend geprüft hatte, ob die auf ihrer Plattform erschienenen Fotos Urheberrechte verletzen.