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Haftung des Betreibers einer Rezeptsammlung im Internet für
fremde Fotos
BGH Urteil
vom 12.11.2009 – I ZR 166/07
Der
Bundesgerichtshof entschied, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im
Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos auf seine
Internetseite hochladen.
Die
Beklagte bietet eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden
von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden
mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos, die dieser ins Internet auf seine
Homepage gestellt hatte, verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Der
Kläger wollte der Beklagten verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und
veröffentlichte Fotos ohne seine Erlaubnis auf ihrer Internetseite zugänglich
zu machen. Außerdem verlangte er Schadensersatz. Die Klage hatte vor dem
Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Revision der Beklagten blieb
erfolglos.
Nach
der Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzte die Beklagte den Kläger in seinem
ausschließlichen Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs.2 Nr.2,
19a UrhG. Die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu
eigen gemacht. Dadurch, dass die Beklagte die auf ihrer Plattform erscheinenden
Rezepte inhaltlich kontrolliere und ihre Nutzer auf diese Kontrolle hinweise,
habe sie nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer
Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Weiterhin
kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Zudem
verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur
Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte
weitergeben darf.
Der
Bundesgerichtshof sprach dem Kläger auch Schadensersatz zu, weil die Beklagte
nicht ausreichend geprüft hatte, ob die auf ihrer Plattform erschienenen Fotos
Urheberrechte verletzen.
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