Anspruch eines Verbrauchers auf Erstattung geleisteter Kosten für die Hinsendung der Ware nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes

BGH Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 268/07

Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit der Auferlegung der Versandkosten für die Hinsendung der Ware auf den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft zu entscheiden, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebrauch macht.

Der Kläger war ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Für die Zusendung einer Ware hatten ihre Kunden einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung zu bezahlen. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Erhebung solcher Kosten für den Fall der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften. Die Klage war erfolgreich.

Der Kläger war zur Erhebung der Klage nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UKlaG berechtigt. Gemäß §§ 312d, 357, 346 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese Vorschriften äußern sich jedoch nicht eindeutig, ob die Beklagte auch die Zusendungskosten zu erstatten hat, wenn der Kunde seine Bestellung der Ware widerruft. Nach Art.6 Abs.1 der Fernabsatzrichtlinie der EU dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Daher sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Vorschriften so auszulegen, dass ein Unternehmen einem Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die in Rechnung gestellten Kosten für die Zusendung der Ware zu erstatten sind. Also durfte der Kläger von der Beklagten die begehrte Unterlassung verlangen.