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Anspruch eines Verbrauchers auf Erstattung geleisteter
Kosten für die Hinsendung der Ware nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes
BGH Urteil
vom 07.07.2010 – VIII ZR 268/07
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit der Auferlegung der Versandkosten
für die Hinsendung der Ware auf den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft zu
entscheiden, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebrauch
macht.
Der
Kläger war ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein
Versandhandelsunternehmen. Für die Zusendung einer Ware hatten ihre Kunden
einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung zu bezahlen. Der
Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Erhebung solcher Kosten
für den Fall der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei
Fernabsatzgeschäften. Die Klage war erfolgreich.
Der
Kläger war zur Erhebung der Klage nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UKlaG berechtigt.
Gemäß §§ 312d, 357, 346 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese
Vorschriften äußern sich jedoch nicht eindeutig, ob die Beklagte auch die
Zusendungskosten zu erstatten hat, wenn der Kunde seine Bestellung der Ware
widerruft. Nach Art.6 Abs.1 der Fernabsatzrichtlinie der EU dürfen dem
Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt
werden, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Daher sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Vorschriften so
auszulegen, dass ein Unternehmen einem Verbraucher, der von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch macht, die in Rechnung gestellten Kosten für die
Zusendung der Ware zu erstatten sind. Also durfte der Kläger von der Beklagten
die begehrte Unterlassung verlangen.
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