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Sachverhalt, wegen dem das Landgericht Kiel der Klägerin
ein Schmerzensgeld von insgesamt 25000,00 € wegen Nacktfotos im Internet
zusprach
LG Kiel
Urteil vom 27.04.2009 – 4 O 251/05
Die
Klägerin begehrte vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld wegen
Nacktfotos, die dieser von ihr im Internet ohne ihr Einverständnis
veröffentlicht hatte.
Beide
Parteien waren seit November 2001 miteinander befreundet. Im Dezember 2002
trennte sich die Klägerin vom Beklagten.
Während
ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera
Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter
Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt,
während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist.
Diese Fotos hatte er ihr im November 2002 zukommen lassen. Nach der Aussage der
Klägerin habe sie dem Beklagten ihr Einverständnis für die Fertigung der
Fotografien nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend wieder
lösche. Dies habe sie auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD
übersandt habe. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst
noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies
misslang, veröffentlichte er die drei Fotos von der Klägerin mit der
Bezeichnung „X.jpg“ auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart
bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name,
vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden
und in der oberen Ecke das Wort „...danach!“. Um diese Fotos anderen
Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens
dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann – weltweit
unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war, so dass jeder Betrachter die Bilder
herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder
einstellen konnte. Folge dieser Internet-Veröffentlichung der Fotos waren
Anrufe von der Klägerin unbekannten Männern, die aufgrund der Bilder an
Kontakten mit ihr interessiert waren. Nachdem die Klägerin mit ihren Kindern
ausgewandert war, wo sie nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der
Fotografien eine Namensvetterin der Klägerin nachts angerufen und mit schlüpfrigen
Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass die Fotos nach
wie vor im Internet zu finden waren.
Das
Landgericht Kiel sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 €
wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art.1
Abs.1 und 2 Abs.1 GG) zu. Für die Höhe waren neben der Art und Intention der
Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von
Bedeutung. Weil eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet
nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, muss die Klägerin
damit rechnen, zeitlebens von Dritten auf diesen Fotos „besichtigt“ zu werden.
Sie kann sich deshalb bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der
Nennung beim Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen nicht sicher
sein, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der im Internet kursierenden Fotos
veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin fürchten muss, dass auch ihre
Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos stoßen. Durch die Auswanderung
der Klägerin mussten sie und ihre Kinder ihr vertrautes Umfeld einbüßen. Diese
Folge wäre auch durch einen Umzug innerhalb Deutschlands eingetreten.
Außerdem
stellte das Gericht fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten
Veröffentlichung der Nacktfotos „X.jpg“ durch den Beklagten im Internet
zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten
Entfernung der Bilddateien aus dem Internet. Auch wenn gegenwärtig keine
technische Möglichkeit bestehe, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem
Internet zu entfernen, sei es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein
effizientes Löschungsverfahren entwickelt werde. Das Feststellungsinteresse,
das ein zulässiger Feststellungsantrag voraussetze, ergebe sich aus der Gefahr
der Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen.
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