Sachverhalt, wegen dem das Landgericht Kiel der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 25000,00 € wegen Nacktfotos im Internet zusprach

LG Kiel Urteil vom 27.04.2009 – 4 O 251/05

Die Klägerin begehrte vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld wegen Nacktfotos, die dieser von ihr im Internet ohne ihr Einverständnis veröffentlicht hatte.

Beide Parteien waren seit November 2001 miteinander befreundet. Im Dezember 2002 trennte sich die Klägerin vom Beklagten.

Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr im November 2002 zukommen lassen. Nach der Aussage der Klägerin habe sie dem Beklagten ihr Einverständnis für die Fertigung der Fotografien nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend wieder lösche. Dies habe sie auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD übersandt habe. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang, veröffentlichte er die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung „X.jpg“ auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der oberen Ecke das Wort „...danach!“. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann – weltweit unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war, so dass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte. Folge dieser Internet-Veröffentlichung der Fotos waren Anrufe von der Klägerin unbekannten Männern, die aufgrund der Bilder an Kontakten mit ihr interessiert waren. Nachdem die Klägerin mit ihren Kindern ausgewandert war, wo sie nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der Fotografien eine Namensvetterin der Klägerin nachts angerufen und mit schlüpfrigen Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass die Fotos nach wie vor im Internet zu finden waren.

Das Landgericht Kiel sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 € wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art.1 Abs.1 und 2 Abs.1 GG) zu. Für die Höhe waren neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von Bedeutung. Weil eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, muss die Klägerin damit rechnen, zeitlebens von Dritten auf diesen Fotos „besichtigt“ zu werden. Sie kann sich deshalb bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der Nennung beim Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen nicht sicher sein, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der im Internet kursierenden Fotos veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin fürchten muss, dass auch ihre Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos stoßen. Durch die Auswanderung der Klägerin mussten sie und ihre Kinder ihr vertrautes Umfeld einbüßen. Diese Folge wäre auch durch einen Umzug innerhalb Deutschlands eingetreten.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos „X.jpg“ durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit bestehe, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, sei es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt werde. Das Feststellungsinteresse, das ein zulässiger Feststellungsantrag voraussetze, ergebe sich aus der Gefahr der Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen.