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Zum Recht eines Rundfunksenders zur Nennung der zu einem
an einem Prominenten begangenen Mord Verurteilten auf seiner Internetseite
BGH Urteile
vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein
Rundfunksender das Recht hat, die Namen der Personen, die 1993 wegen Mordes an
einem Schauspieler verurteilt wurden, weiterhin auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
Die
Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008
wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt als Körperschaft des
öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal. In diesem hieß
es in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil in einem Artikel unter Nennung des
Vor- und Zunamens der Kläger, dass die Kläger 1993 nach einem sechsmonatigen
Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren. Die Kläger, die
bis heute ihre Unschuld beteuern und sich bis zu diesem Jahr um eine Aufhebung
ihrer Verurteilung bemüht hatten, klagten gegen die Beklagte auf Unterlassung
der Nennung ihrer Namen auf deren Homepage.
Nachdem
ihre Klage in den Vorinstanzen Erfolg hatte, wurde sie in der Revisionsinstanz
vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die Veröffentlichung der Namen der Kläger ist
nicht rechtswidrig. Vorzunehmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist eine
Interessenabwägung. Das Gericht räumte dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit höheres Gewicht ein als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der
Kläger. Dieses begründete das Gericht mit der Schwere des Verbrechens, der
Bekanntheit des Opfers und des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der
Öffentlichkeit erregt hatte. Außerdem sei der Artikel, der auf der Internetseite
die Namen der Verurteilten nenne, nicht sofort, sondern nur durch gezielte
Suche auffindbar. Ebenso habe jeder das Recht, sich über vergangene
zeitgeschichtliche Ereignisse zu informieren. Durch das von den Klägern
begehrte Verbot würde die Meinungs- und Medienfreiheit faktisch eingeschränkt,
weil die Gefahr bestünde, dass im Falle der Zulässigkeit eines solchen Verbotes
die Medien von vornherein zur Vermeidung von Unterlassungs- und möglichen
Schadensersatzverpflichtungen wesentliche Informationen von vornherein in ihrer
Berichterstattung ausklammern würden. Doch eine derartige Selbstzensur der
Medien soll durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Art.5 GG gerade
verhindert werden. Somit hat das Recht der Beklagten Vorrang vor dem der
Kläger.
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