Zum Recht eines Rundfunksenders zur Nennung der zu einem an einem Prominenten begangenen Mord Verurteilten auf seiner Internetseite

BGH Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Rundfunksender das Recht hat, die Namen der Personen, die 1993 wegen Mordes an einem Schauspieler verurteilt wurden, weiterhin auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal. In diesem hieß es in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil in einem Artikel unter Nennung des Vor- und Zunamens der Kläger, dass die Kläger 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren. Die Kläger, die bis heute ihre Unschuld beteuern und sich bis zu diesem Jahr um eine Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, klagten gegen die Beklagte auf Unterlassung der Nennung ihrer Namen auf deren Homepage.

Nachdem ihre Klage in den Vorinstanzen Erfolg hatte, wurde sie in der Revisionsinstanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die Veröffentlichung der Namen der Kläger ist nicht rechtswidrig. Vorzunehmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist eine Interessenabwägung. Das Gericht räumte dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit höheres Gewicht ein als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger. Dieses begründete das Gericht mit der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers und des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte. Außerdem sei der Artikel, der auf der Internetseite die Namen der Verurteilten nenne, nicht sofort, sondern nur durch gezielte Suche auffindbar. Ebenso habe jeder das Recht, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu informieren. Durch das von den Klägern begehrte Verbot würde die Meinungs- und Medienfreiheit faktisch eingeschränkt, weil die Gefahr bestünde, dass im Falle der Zulässigkeit eines solchen Verbotes die Medien von vornherein zur Vermeidung von Unterlassungs- und möglichen Schadensersatzverpflichtungen wesentliche Informationen von vornherein in ihrer Berichterstattung ausklammern würden. Doch eine derartige Selbstzensur der Medien soll durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Art.5 GG gerade verhindert werden. Somit hat das Recht der Beklagten Vorrang vor dem der Kläger.