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Anspruch des Wohnungsmieters auf ausreichende
Elektrizitätsversorgung
BGH Urteil
vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/08
Der
Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch eines Wohnungsmieters auf
ausreichende Elektrizitätsversorgung durch den Vermieter zu entscheiden.
Die
klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger
Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte minderte die
Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung. Die Klage der Vermieterin
wurde vom Amtsgericht abgewiesen, das Landgericht gab ihr aber statt.
Die
dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Mieter hat, auch
wenn er in einer nicht modernisierten Altbauwohnung wohnt, einen Anspruch auf
eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren
Haushaltsgerätes (z.B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer
haushaltsüblicher Geräte (z.B. Staubsauger) ermöglicht. Eine abweichende
Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation sah der Bundesgerichtshof
nicht als gegeben an. Weil der Beklagte nach einer Klausel im Mietvertrag die
Kosten der Verstärkung unbegrenzt zu tragen hatte, sah der Bundesgerichtshof
diese Klausel gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des
Beklagten als unwirksam an.
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