Anspruch des Wohnungsmieters auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

BGH Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/08

Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch eines Wohnungsmieters auf ausreichende Elektrizitätsversorgung durch den Vermieter zu entscheiden.

Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte minderte die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung. Die Klage der Vermieterin wurde vom Amtsgericht abgewiesen, das Landgericht gab ihr aber statt.

Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Mieter hat, auch wenn er in einer nicht modernisierten Altbauwohnung wohnt, einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z.B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z.B. Staubsauger) ermöglicht. Eine abweichende Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an. Weil der Beklagte nach einer Klausel im Mietvertrag die Kosten der Verstärkung unbegrenzt zu tragen hatte, sah der Bundesgerichtshof diese Klausel gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten als unwirksam an.