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Nur einer von mehreren Mietern die
Betriebskostenabrechnung erhalten – Rechtsfolge ?
BGH Urteil
vom 28.04.2010 – VIII ZR 263/09
Nach
§ 556 Abs.3 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung
jährlich zu erstellen. Diese Pflicht des Vermieters gilt gegenüber allen
Mietern. Also ist fraglich, ob der Vermieter einen Nachzahlungsbetrag aus einer
Betriebskostenabrechnung auch dann verlangen kann, wenn er die Abrechnung nur
einem von mehreren Mietern übersendet hat.
In
dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter die
Betriebskostenabrechnung nur der beklagten Mieterin, die in der Mietwohnung
zusammen mit ihrem Ehemann wohnt, zugestellt. Ihr Ehemann und sie sind jedoch
nicht die einzigen Mieter des Vermieters. Aus der Abrechnung ergab sich ein
Nachzahlungsbetrag. Diese war an die Beklagte adressiert worden und ging nur
ihr zu. Die Beklagte und ihr Ehemann lehnten die Begleichung des Betrages ab.
Vom Amtsgericht wurden sowohl sie als auch ihr Ehemann zur Zahlung dieser Summe
verurteilt. Die Rechtsmittel der Beklagten blieben erfolglos.
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter einen Anspruch auf
Nachzahlung der Betriebskosten auch dann, wenn nur einer von mehreren Mietern
die Abrechnung erhalten hat. Wenn mehrere Personen eine Wohnung mieten, steht
es dem Vermieter frei, welche Person er zur Begleichung seiner Abrechnung in
Anspruch nimmt, da beide Mieter derselben Wohnung für die Ansprüche des
Vermieters haften. Auch konnten die Beklagten nicht einwenden, der Vermieter
hätte auch einen anderen Mieter, dem er keine Abrechnung gesendet habe, in
Anspruch nehmen können, weil für einen anderen Mieter aufgrund des fehlenden
Zugangs einer Abrechnung der Nachzahlungsbetrag nicht fällig geworden war.
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