Nur einer von mehreren Mietern die Betriebskostenabrechnung erhalten – Rechtsfolge ?

BGH Urteil vom 28.04.2010 – VIII ZR 263/09

Nach § 556 Abs.3 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung jährlich zu erstellen. Diese Pflicht des Vermieters gilt gegenüber allen Mietern. Also ist fraglich, ob der Vermieter einen Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung auch dann verlangen kann, wenn er die Abrechnung nur einem von mehreren Mietern übersendet hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur der beklagten Mieterin, die in der Mietwohnung zusammen mit ihrem Ehemann wohnt, zugestellt. Ihr Ehemann und sie sind jedoch nicht die einzigen Mieter des Vermieters. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag. Diese war an die Beklagte adressiert worden und ging nur ihr zu. Die Beklagte und ihr Ehemann lehnten die Begleichung des Betrages ab. Vom Amtsgericht wurden sowohl sie als auch ihr Ehemann zur Zahlung dieser Summe verurteilt. Die Rechtsmittel der Beklagten blieben erfolglos.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten auch dann, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat. Wenn mehrere Personen eine Wohnung mieten, steht es dem Vermieter frei, welche Person er zur Begleichung seiner Abrechnung in Anspruch nimmt, da beide Mieter derselben Wohnung für die Ansprüche des Vermieters haften. Auch konnten die Beklagten nicht einwenden, der Vermieter hätte auch einen anderen Mieter, dem er keine Abrechnung gesendet habe, in Anspruch nehmen können, weil für einen anderen Mieter aufgrund des fehlenden Zugangs einer Abrechnung der Nachzahlungsbetrag nicht fällig geworden war.