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Kosten für Öltankreinigung vom Mieter zu tragende
Betriebskosten
BGH Urteil
vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08
Der
Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Reinigung eines Öltanks
Betriebskosten sind mit der Folge, dass der Vermieter von Wohnraum sie auf den
Mieter umlegen darf.
Der
Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Streitig zwischen den Parteien
war ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2004/2005 belastet worden war. Hierbei handelte es sich um den auf
die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum
durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung der K. GmbH vom
28.06.2005 insgesamt 606,68 € kostete. Der Kläger begehrte die Rückzahlung des
auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen. Der Kläger blieb mit
seiner Klage in allen Instanzen erfolglos.
Die
Kosten für die Öltankreinigung sind umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr.4a
BetrKV. Als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind ausdrücklich
die Kosten der Reinigung der Anlage aufgeführt. Es handelt sich nicht um –
nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Nach § 1 Abs.2 Nr.2 BetrKV sind
Instandhaltungskosten Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel
ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese gehören gemäß § 1 Abs.2 BetrKV nicht zu den
Betriebskosten. Instandhaltungskosten betreffen Mängel an der Substanz der
Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende
Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung
von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung
ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar.
Außerdem handelt es sich bei den Kosten für die Öltankreinigung um laufende
Kosten. Für laufende Kosten, wie dies für die Bejahung von umlagefähigen
Betriebskosten erforderlich ist, reicht ein mehrjähriger Turnus aus, wie das
bei der Öltankreinigung der Fall ist.
Die
Betriebskosten, die im Abstand von mehreren Jahren anfallen, dürfen ebenso in
dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
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