Betriebskostenabrechnung - der Vermieter trägt das Risiko schleppender Beförderung bzw. das Verlustrisiko bei der Übersendung der Betriebkostenabrechnung mit der Post

BGH VII ZR 107/08 vom 21. Januar 2009

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Vermieter eine mit einer Nachzahlung endenden Betriebskostenabrechnung an den Mieter mit der Post unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen übersandt hatte. Der Mieter zahlte den Nachforderungsbetrag nicht. Als der Vermieter den Nachforderungsbetrag gerichtlich geltend machte, wandte der Mieter ein, die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb des Jahreszeitraums aus § 556 Abs. 3 BGB erhalten zu haben. Nach dieser Vorschrift muss der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums „mitteilen“. Der Vermieter berief sich darauf, dass er das Risiko der schleppenden Beförderung durch die Post bzw. das Verlustrisiko bei der Beförderung mit der Post nicht zu tragen habe.

 

Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten. Nach der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist mitgeteilt wird, sie muss dem Mieter mithin zugegangen sein. In einem Prozess über die Nachforderung aus einer Betriebkostenabrechnung muss der Vermieter daher den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen. Genügt der Vermieter seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, verliert er den Nachforderungsprozess.

Das Verschulden der Post bei dem Verlust der Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg bzw. bei einer schleppenden Beförderung muss sich der Vermieter gem. § 278 BGB zurechnen lassen.