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Endrenovierung trotz unwirksamer
Endrenovierungsklausel -
Erstattungsanspruch des Mieters
BGH VIII ZR
302/07
Der
Bundesgerichtshof hatte über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der der
Vermieter mit dem Mieter in einem Mietvertrag eine Endrenovierung der Wohnung
im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses mietvertraglich vereinbart
hatte. Die Endrenovierungsklausel war unwirksam. Gleichwohl führte der Mieter
im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses im Vertrauen auf die
Wirksamkeit der Endrenovierungsklausel die Endrenovierung durch.
Erst
nachdem der Mieter die Endrenovierung durchgeführt hatte, erfuhr er, dass die
mietvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklausel unwirksam war. Der Mieter
vertrat die Auffassung, dass ihm nunmehr ein Kostenerstattungsanspruch gegen
den Vermieter aufgrund der vertraglich nicht geschuldeten Durchführung der
Endrenovierung zusteht.
Der
Bundesgerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass ein Erstattungsanspruch
des Mieters gegen den Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht
kommt, da der Mieter die Endrenovierung aufgrund einer unwirksamen
Endrenovierungsklausel und mithin ohne Rechtsgrund durchgeführt hat. Der Wert
der rechtsgrundlos verschafften Bereicherung bemisst sich insoweit nach dem
Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten
Renovierungsarbeiten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich
von der ihnen mietvertraglich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die
Schönheitsreparaturen bzw. die Endrenovierung in Eigenleistung durchzuführen.
In diesem Fall bemisst sich der Erstattungsanspruch des Mieters nach
demjenigen, was der Mieter billigerweise neben dem Einsatz an Freizeit als
Kosten für die erforderlichen Renovierungsmaterialien und als Arbeitsentgelt
für seine Helfer aus dem Verwandten- und Freundeskreis aufgewendet hat oder
hätte aufwenden müssen.
Dem
Gericht ist es gestattet, den Wert der durchgeführten Renovierungsarbeiten zu
schätzen.
Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine
Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruch nicht in Betracht
kommt, weil dem Vermieter in dem konkreten Fall kein Verschuldensvorwurf wegen
der Verwendung einer unwirksamen Endrenovierungsklausel gemacht werden konnte. Dem
Mieter steht gegen den Vermieter auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da der Mieter, der im
Vertrauen auf die Wirksamkeit einer tatsächlich unwirksamen mietvertraglich
vereinbarten Endrenovierungsklausel nach einem Willen ein eigenes Geschäft
durchführt und nicht etwa ein Geschäft des Vermieters.
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