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Endrenovierungsvereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll
BGH, VIII
ZR 71/08 vom 14. Januar 2009
Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in
dem die Parteien in dem Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel mit
„starren“ Renovierungsfristen sowie eine Endrenovierungsklausel vereinbarten.
Anlässlich der Übergabe der Mietwohnung an den Mieter, die ca. 3 Wochen nach
Vertragsschluss erfolgte, unterschrieb der Mieter ein maschinenschriftliches
Übernahmeprotokoll, das die weitere Abrede enthielt, dass der Mieter die
Wohnung renoviert übernommen habe und bei Auszug ebenso zurückzugeben habe.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses begehrte der Vermieter von dem Mieter
Schadensersatz für Schönheitsreparaturkosten.
Die Schönheitsreparaturklausel und
die Endrenovierungsklausel, die sich in dem Mietvertrag befanden, waren nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Gleichwohl hat der
Bundesgerichtshof eine Renovierungsverpflichtung des Mietvers bejaht, da die
Parteien in dem Wohnungsübernahmeprotokoll, dass die Parteien ca. 3 Wochen nach
Abschluss des Mietvertrags anlässlich der Übernahme der Mietwohnung vom
Vermieter unterzeichnet hatten, individualvertraglich vereinbart hatten, dass
die Wohnung ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Renovierungsbedarfs am Ende
der Mietzeit renoviert von dem Vermieter an den Mieter zu übergeben sei.
Der Bundesgerichtshof stellt klar,
dass es sich bei der Vereinbarung in dem Wohnungsübernahmeprotokoll um eine
Individualvereinbarung handelt, die nicht der Inhaltskontrolle, die auf
allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, unterliegt. Des Weiteren
führe diese Individualvereinbarung in dem Wohnungsübernahmeprotokoll nicht
dazu, dass diese Individualvereinbarung aufgrund eines negativen
Summierungseffektes mit den unwirksamen Dekorationsvereinbarungen aus dem
Mietvertrag ebenfalls unwirksam wäre.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist es dem Mieter infolgedessen dringend anzuraten, sowohl
ein Wohnungsübernahmeprotokoll, das zu Beginn des Mietverhältnisses erstellt
wird, als auch ein Wohnungsübergabeprotokoll, das zum Ende des
Mietverhältnisses erstellt wird, genau zu überprüfen, um zu vermeiden, dass in
diesen Protokollen möglicherweise wirksame Schönheitsreparatur- und
Endrenovierungsvereinbarungen getroffen werden.
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