Endrenovierungsvereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll

BGH, VIII ZR 71/08 vom 14. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in dem die Parteien in dem Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel mit „starren“ Renovierungsfristen sowie eine Endrenovierungsklausel vereinbarten. Anlässlich der Übergabe der Mietwohnung an den Mieter, die ca. 3 Wochen nach Vertragsschluss erfolgte, unterschrieb der Mieter ein maschinenschriftliches Übernahmeprotokoll, das die weitere Abrede enthielt, dass der Mieter die Wohnung renoviert übernommen habe und bei Auszug ebenso zurückzugeben habe. Nach Beendigung des Mietverhältnisses begehrte der Vermieter von dem Mieter Schadensersatz für Schönheitsreparaturkosten.

 

Die Schönheitsreparaturklausel und die Endrenovierungsklausel, die sich in dem Mietvertrag befanden, waren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof eine Renovierungsverpflichtung des Mietvers bejaht, da die Parteien in dem Wohnungsübernahmeprotokoll, dass die Parteien ca. 3 Wochen nach Abschluss des Mietvertrags anlässlich der Übernahme der Mietwohnung vom Vermieter unterzeichnet hatten, individualvertraglich vereinbart hatten, dass die Wohnung ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Renovierungsbedarfs am Ende der Mietzeit renoviert von dem Vermieter an den Mieter zu übergeben sei.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es sich bei der Vereinbarung in dem Wohnungsübernahmeprotokoll um eine Individualvereinbarung handelt, die nicht der Inhaltskontrolle, die auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, unterliegt. Des Weiteren führe diese Individualvereinbarung in dem Wohnungsübernahmeprotokoll nicht dazu, dass diese Individualvereinbarung aufgrund eines negativen Summierungseffektes mit den unwirksamen Dekorationsvereinbarungen aus dem Mietvertrag ebenfalls unwirksam wäre.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Mieter infolgedessen dringend anzuraten, sowohl ein Wohnungsübernahmeprotokoll, das zu Beginn des Mietverhältnisses erstellt wird, als auch ein Wohnungsübergabeprotokoll, das zum Ende des Mietverhältnisses erstellt wird, genau zu überprüfen, um zu vermeiden, dass in diesen Protokollen möglicherweise wirksame Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsvereinbarungen getroffen werden.