Internationale Zuständigkeit für Miet- und Pachtrechtsstreitigkeiten und für Rechtsstreite aus mietähnlichen Verträgen gemäß EG-Verordnung

BGH Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 119/08

Für die internationale Zuständigkeit für Miet- und Pachtrechtsstreitigkeiten regelt Art.22 Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO (EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sich die vermietete Sache befindet.

Art.22 Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO ist eine Sonderregel. Nach der allgemeinen Norm des Art.2 Abs.1 EuGVVO sind die Gerichte des Mitgliedsstaates international zuständig, in dem die Person, die verklagt wird, ihren Wohnsitz hat. Dieses gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beklagten.

Weil Art.22 Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO eine Sonderregel darstellt, ist der Begriff der Miete im Sinne dieser Vorschrift nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Somit gilt für Verträge, die zusätzlich zur Vermietung einer Immobilie noch andere Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sog. gemischte Verträge, nicht Art.22 EuGVVO für die internationale Zuständigkeit, sondern Art.2 EuGVVO.

In dem Verfahren, welches der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, war der Kläger ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Der Beklagte ist Vereinsmitglied und in Deutschland wohnhaft. Mit der Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Jahresbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 1206,37 €. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor, dass die Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für die Erhaltung der Anlage erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die deutschen Gerichte nach Art.2 EuGVVO zuständig sind. Da nach den Vereinsstatuten neben der Überlassung von Ferienwohnrechten an die Mitglieder auch die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage Vereinszweck ist, liege kein eigentlicher Mietvertrag, sondern ein gemischter Vertrag vor. Hauptgegenstand des Verfahrens sei nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Deswegen sei für die internationale Zuständigkeit Art.2 Abs.1 EuGVVO einschlägig, nach der der Beklagte in Deutschland zu verklagen sei.