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Internationale Zuständigkeit für Miet- und
Pachtrechtsstreitigkeiten und für Rechtsstreite aus mietähnlichen Verträgen
gemäß EG-Verordnung
BGH Urteil
vom 16.12.2009 – VIII ZR 119/08
Für
die internationale Zuständigkeit für Miet- und Pachtrechtsstreitigkeiten regelt
Art.22 Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO (EG-Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen), dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind,
in dem sich die vermietete Sache befindet.
Art.22
Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO ist eine Sonderregel. Nach der allgemeinen Norm des
Art.2 Abs.1 EuGVVO sind die Gerichte des Mitgliedsstaates international
zuständig, in dem die Person, die verklagt wird, ihren Wohnsitz hat. Dieses
gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beklagten.
Weil
Art.22 Nr.1 Unterabs.1 EuGVVO eine Sonderregel darstellt, ist der Begriff der
Miete im Sinne dieser Vorschrift nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs eng
auszulegen. Somit gilt für Verträge, die zusätzlich zur Vermietung einer
Immobilie noch andere Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sog. gemischte
Verträge, nicht Art.22 EuGVVO für die internationale Zuständigkeit, sondern
Art.2 EuGVVO.
In
dem Verfahren, welches der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, war der
Kläger ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen
Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Der Beklagte ist
Vereinsmitglied und in Deutschland wohnhaft. Mit der Klage begehrte der Kläger
vom Beklagten die Zahlung von Jahresbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 in
Höhe von insgesamt 1206,37 €. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor, dass
die Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für die Erhaltung der Anlage
erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben. Der Bundesgerichtshof
entschied, dass die deutschen Gerichte nach Art.2 EuGVVO zuständig sind. Da
nach den Vereinsstatuten neben der Überlassung von Ferienwohnrechten an die
Mitglieder auch die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage
Vereinszweck ist, liege kein eigentlicher Mietvertrag, sondern ein gemischter
Vertrag vor. Hauptgegenstand des Verfahrens sei nicht die Miete einer
unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Deswegen sei für die
internationale Zuständigkeit Art.2 Abs.1 EuGVVO einschlägig, nach der der
Beklagte in Deutschland zu verklagen sei.
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