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Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund
einer unzulässigen Farbwahlklausel
BGH VIII ZR 224/07 v. 18.06.2008; BGH VIII ZR 283/07 v. 22.10.2008
Der
Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter
durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter
abwälzte. Die Schönheitsreparaturklausel enthielt unter anderem folgenden
Passus: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben
und Tapeten auszuführen.“ Hinsichtlich dieser Farbwahlklausel hat der
Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sie den Mieter unangemessen
benachteilige, weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu
einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch den
Mieter in der Gestaltung seiner persönliche Bereiche einschränke, ohne dass
hierfür ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen würde.
Dem
Vermieter sei zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung
ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des
Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst
vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.
Bezöge sich die
Farbwahlklausel lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, wäre sie
nicht zu beanstanden. Sie setze dem Mieter zwar mit der Beschränkung auf helle,
neutrale und deckende Farben einen engeren Rahmen, als ihm von Gesetzes wegen
zugewiesen sei, lege ihn aber nicht auf eine spezielle Dekorationsweise fest,
sondern lasse vielmehr eine Bandbreite an Dekorationsmöglichkeiten zu, die zu
den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passten und deshalb für weite
Mieterkreise annehmbar seien.
Die
Farbwahlklausel bezieht sich jedoch nicht lediglich auf den Zeitpunkt der
Rückgabe der Wohnung, sondern verpflichtet den Mieter vielmehr dazu, die
Wohnung auch während der Dauer des Mietverhältnisses in einem der
Farbwahlklausel entsprechenden Zustand zu dekorieren. Der Vermieter habe jedoch
erst im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung im Hinblick auf die baldige
Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer
Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten
akzeptiert werde. Demgegenüber benachteilige eine formularvertragliche
Beschränkung des Mieters, sich während des laufenden Mietverhältnisses in der
Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, den Mieter unangemessen, da für
eine derartige Beschränkung kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters
gegeben sei.
Die Folge der
unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von
Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur
Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt. Die gesamte
Schönheitsreparaturklausel sei infolge der unzulässigen Farbwahlklausel unwirksam.
Durch ein Urteil vom
22.10.2008 führte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den rechtlichen
Anforderungen an eine Farbwahlklausel fort. Er hatte über die Wirksamkeit
folgender Schönheitsreparaturklausel zu entscheiden:
„Lackierte Holzteile sind
in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig
gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen
zurückgegeben werden.“.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine
Klausel wirksam, die in Bezug auf „lackierte“ Holzteile den Mieter auf den
allein zulässigen ursprünglichen Farbton festlegt, wenn sie sich lediglich auf
den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezieht. Bei einer transparenten
Lackierung oder Lasur kann eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt
nicht oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten
Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden. Eine Veränderung der
Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht
gestattet.
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