Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund einer unzulässigen Farbwahlklausel

BGH  VIII ZR 224/07 v. 18.06.2008; BGH  VIII ZR 283/07 v. 22.10.2008

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzte. Die Schönheitsreparaturklausel enthielt unter anderem folgenden Passus: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ Hinsichtlich dieser Farbwahlklausel hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sie den Mieter unangemessen benachteilige, weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch den Mieter in der Gestaltung seiner persönliche Bereiche einschränke, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen würde.

Dem Vermieter sei zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.

Bezöge sich die Farbwahlklausel lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, wäre sie nicht zu beanstanden. Sie setze dem Mieter zwar mit der Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben einen engeren Rahmen, als ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sei, lege ihn aber nicht auf eine spezielle Dekorationsweise fest, sondern lasse vielmehr eine Bandbreite an Dekorationsmöglichkeiten zu, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passten und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar seien.

Die Farbwahlklausel bezieht sich jedoch nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern verpflichtet den Mieter vielmehr dazu, die Wohnung auch während der Dauer des Mietverhältnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand zu dekorieren. Der Vermieter habe jedoch erst im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung im Hinblick auf die baldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Demgegenüber benachteilige eine formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich während des laufenden Mietverhältnisses in der Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, den Mieter unangemessen, da für eine derartige Beschränkung kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gegeben sei.

Die Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt. Die gesamte Schönheitsreparaturklausel sei infolge der unzulässigen Farbwahlklausel unwirksam.

Durch ein Urteil vom 22.10.2008 führte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an eine Farbwahlklausel fort. Er hatte über die Wirksamkeit folgender Schönheitsreparaturklausel zu entscheiden:

„Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel wirksam, die in Bezug auf „lackierte“ Holzteile den Mieter auf den allein zulässigen ursprünglichen Farbton festlegt, wenn sie sich lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezieht. Bei einer transparenten Lackierung oder Lasur kann eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet.