Feststellungsklage auch bei fehlender Reaktion des Gegners zulässig

BGH Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08

Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu entscheiden, wenn auf eine Aufforderung einer Partei auf eine Mitteilung die Gegenseite nicht reagiert.

Die Kläger mieteten vom Beklagten eine Wohnung mit einem Büroraum. Der Mietvertrag enthielt eine Schönheitsreparaturklausel. Als die Kläger das Mietverhältnis kündigten, wiesen sie den Beklagten darauf hin, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Sie forderten den Beklagten auf, Ihnen mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausführung von Schönheitsreparaturen bestehe. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Somit erhoben die Kläger eine Klage auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Eine Feststellungsklage ist nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses geltend macht. Ein Rechtsverhältnis kann sich auch aus dem Vorliegen eines Anspruchs ergeben. Die Feststellungsklage dient dazu, Unsicherheiten im Rahmen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO zu beseitigen. Wenn der Kläger das Bestehen eines Anspruchs geklärt haben will, ist für ein rechtliches Interesse nach § 256 ZPO nicht erforderlich, dass der Beklagte die Forderung gegenüber dem Kläger geltend macht. Vor der Beendigung des Mietverhältnisses hatten die Kläger ein Interesse daran zu erfahren, ob sie die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen hatten oder davon absehen durften. Deshalb konnten sie eine Antwort des Beklagten auf ihre Aufforderung erwarten. Wenn der Kläger mit einer Reaktion des Beklagten auf eine Bitte bzw. eine Aufforderung rechnen darf, ist ein Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der Beklagte seine behauptete Forderung nicht ausdrücklich geltend gemacht hat.