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Feststellungsklage auch bei fehlender Reaktion des Gegners
zulässig
BGH Urteil
vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer
Feststellungsklage zu entscheiden, wenn auf eine Aufforderung einer Partei auf
eine Mitteilung die Gegenseite nicht reagiert.
Die
Kläger mieteten vom Beklagten eine Wohnung mit einem Büroraum. Der Mietvertrag
enthielt eine Schönheitsreparaturklausel. Als die Kläger das Mietverhältnis
kündigten, wiesen sie den Beklagten darauf hin, dass die
Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Sie forderten den Beklagten auf,
Ihnen mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausführung von Schönheitsreparaturen
bestehe. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Somit erhoben die Kläger eine
Klage auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien,
Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Eine
Feststellungsklage ist nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses geltend macht.
Ein Rechtsverhältnis kann sich auch aus dem Vorliegen eines Anspruchs ergeben.
Die Feststellungsklage dient dazu, Unsicherheiten im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO zu beseitigen. Wenn der Kläger das
Bestehen eines Anspruchs geklärt haben will, ist für ein rechtliches Interesse
nach § 256 ZPO nicht erforderlich, dass der Beklagte die Forderung gegenüber
dem Kläger geltend macht. Vor der Beendigung des Mietverhältnisses hatten die
Kläger ein Interesse daran zu erfahren, ob sie die Schönheitsreparaturen selbst
durchzuführen hatten oder davon absehen durften. Deshalb konnten sie eine
Antwort des Beklagten auf ihre Aufforderung erwarten. Wenn der Kläger mit einer
Reaktion des Beklagten auf eine Bitte bzw. eine Aufforderung rechnen darf, ist
ein Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der Beklagte seine
behauptete Forderung nicht ausdrücklich geltend gemacht hat.
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