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Flächenabweichung in der Mietwohnung und Mieterhöhung
BGH VIII ZR
205/08 vom 8. Juli 2009
Der
BGH hat über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Vermieter von seinem
Mieter eine Mieterhöhung verlangte, die auf der in dem Mietvertrag angegebenen
Wohnfläche basierte. Die tatsächliche Wohnfläche des Mietobjekts war jedoch
kleiner, wobei die Wohnflächenabweichung zum Nachteil des Mieters die
Erheblichkeitsgrenze von 10 % nicht überschritt.
Der Mieter vertrat die Auffassung, dass gleichwohl die
Mieterhöhungsberechnung nicht von der in dem Mietvertrag eingetragenen
Wohnfläche ausgehen könne, sondern von der tatsächlichen Wohnflächenberechnung.
Dieser Rechtsauffassung des Mieters ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung einer
Mieterhöhung von der in dem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auszugehen ist,
selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist und die
Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In diesem Fall ist der
Mieter an der vertraglichen Vereinbarung festzuhalten. Erst wenn die
Erheblichkeitsgrenze von 10 % überschritten wird, kann der Mieter verlangen,
dass die Mieterhöhungsberechnung sich nach der tatsächlichen Wohnfläche und
nicht nach der in dem Vertrag angegebenen Wohnfläche richtet. Der
Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die Vereinbarung einer
unrichtigen Wohnfläche mit ihren mittelbaren Auswirkungen auf eine
Mieterhöhungsberechnung keine solche Vereinbarung ist, die gem. § 557 Abs. 4 bzw.
§ 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre, da sie vom Schutzzweck dieser Normen nicht
erfasst wird.
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