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Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses für die
Nichte des Vermieters zulässig
BGH Urteil
vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über eine Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs
einer Nichte des Vermieters zu entscheiden.
Im
Sommer 2004 zog die zu dieser Zeit 85-jährige Klägerin aus ihrer
Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene
Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die
Beklagten. Im August 2007 übertrug die Klägerin das Eigentum an der Wohnung auf
ihre Nichte. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als
Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der
Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu
übernehmen. Seit August 2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den
Beklagten mehrfach wegen Eigenbedarfs. Dieser wurde mit der Pflegevereinbarung
im Vertrag vom August 2007 begründet. Nachdem das Amts- und das Landgericht die
von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen hatten, hatte die Revision
der Klägerin Erfolg.
Nach
§ 573 BGB kann die Klägerin den Mietvertrag nur kündigen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein
berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Eigenbedarf der Klägerin; sie
muss die Räume als Wohnung für sich, ihre Familienangehörigen oder Angehörige
ihres Haushalts benötigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
auch die Nichte als Familienangehörige im Sinne von § 573 BGB anzusehen. Nicht
nur Geschwister, sondern auch deren Kinder seien noch so eng mit dem Vermieter
verwandt, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine besondere
persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter bestehe.
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