Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses für die Nichte des Vermieters zulässig

BGH Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters zu entscheiden.

Im Sommer 2004 zog die zu dieser Zeit 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten. Im August 2007 übertrug die Klägerin das Eigentum an der Wohnung auf ihre Nichte. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Seit August 2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten mehrfach wegen Eigenbedarfs. Dieser wurde mit der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 begründet. Nachdem das Amts- und das Landgericht die von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen hatten, hatte die Revision der Klägerin Erfolg.

Nach § 573 BGB kann die Klägerin den Mietvertrag nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Eigenbedarf der Klägerin; sie muss die Räume als Wohnung für sich, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch die Nichte als Familienangehörige im Sinne von § 573 BGB anzusehen. Nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder seien noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter bestehe.