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Kündigung des Vermieters wegen unterbliebener Zahlung der
Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter unwirksam
BGH Urteil
vom 14.07.2010 – VIII ZR 267/09
Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Nichtzahlung von Prozesskosten
eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses den Vermieter
zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Die
Vermieterin hatte den Mietvertrag mit dem Mieter wegen eines erheblichen
Zahlungsrückstands an Mietzahlungen fristlos gekündigt und anschließend
Räumungsklage erhoben. Diese Kündigung wird nach § 569 Abs.3 Nr.2 BGB
unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Weil innerhalb dieser Frist
die ARGE für den Mieter die Mietrückstände überwies, wurde der Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt.
Da der Mieter diese Kosten nicht beglich, wurde ihm von der Vermieterin der
Mietvertrag fristlos gekündigt. Die Räumungsklage der Vermieterin war
erfolglos.
Zwar
verletzt der Mieter durch die Nichtleistung der Prozesskosten seine Pflichten
aus dem Mietvertrag. Sinn des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB ist es, die Obdachlosigkeit
des Mieters zu vermeiden. Mit dieser Intention ist es nicht zu vereinbaren,
wenn zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen
Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der
Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters unwirksam wird, jedoch
dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut
zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die
Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen. Daraus folgt
die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Vermieterin.
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