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Die fristlose Kündigung
einer Wohnung wegen erheblicher Wohnflächenabweichung
BGH VIII ZR
142/08 vom 29. April 2009
In einem Mietvertrag über eine
Wohnung war als Wohnfläche das Flächenmaß von ca. 100 m² angegeben. Nachdem der
Mieter festgestellt hatte, dass die tatsächliche Wohnung der Wohnung um mehr
als 10 % geringer war als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche kündigte er
die Wohnung fristlos und forderte aufgrund der Wohnflächenabweichung überzahlte
Miete zurück.
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Auseinandersetzung hatte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten
eingeholt, das ergab, dass sich die Wohnfläche tatsächlich lediglich auf 77,37
m² belaufe und mithin um 22.63 % von der mietvertraglich vereinbarten
Wohnfläche abweicht. Die Instanzgerichte sahen zwar den Rückforderungsanspruch
des Mieters hinsichtlich überzahlter Miete als gegeben an, deuteten jedoch die
fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung um, da sie der Auffassung
waren, die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung liegen nicht vor.
Dieser Rechtsprechung ist der
Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat klargestellt, dass eine
Wohnflächenabweichung von 22,63 % zu Lasten des Mieters zur Folge hat, dass dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt
wurde und daher die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vorliegen. Es sei nicht
erforderlich, dass der Mieter weitergehend darlegt, warum ihm die Fortsetzung
des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen
eines gesetzlich nominierten „wichtigen Grundes“ vorliegen, der von
gesetzteswegen eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist davon auszugehen,
dass tatsächlich ein wichtiger, die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund
vorliegt. Der Darlegung weiter Tatsachen durch den Mieter bedürfe es nicht.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch
auch klargestellt, dass das Recht zur fristlosen Kündigung im Einzelfall
verwirkt sein könne, wenn der Mieter nach Entdeckung der erheblichen
Flächenabweichung nicht zeitnah die fristlose Kündigung ausspricht, sondern
vielmehr den vertragswidrigen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich
toleriert.
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