Bundesgerichtshof zum genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung nur gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung

BGH Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 159/08

Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) unter dem Gesichtspunkt des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden.

Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft und schloss mit dieser im gleichen Jahr einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Köln. Seit dem 1.11.2004 beträgt die Grundmiete 376,20 €. Aufgrund von Beeinträchtigungen der Klägerin durch Lärm und Staub, die durch Modernisierungsarbeiten im Herbst 2005 verursacht wurden, minderte die Klägerin ihre Miete. Sie bestand auf dieses Recht auch nach dem Hinweis der Beklagten, dass die Beklagte in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von Modernisierungsarbeiten absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Mit Schreiben vom 9.3.2006 begehrte die Beklagte von der Klägerin gemäß § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) die Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 €. Die Klägerin stimmte nicht zu. Die Klägerin blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung zustehe. Das auf § 558 BGB gestützte Mieterhöhungsverlangen verstoße nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Die Klägerin bestand als einziges Genossenschafts- mitglied auf ihr Minderungsrecht. Daher hat sie kein Recht darauf, dass die Beklagte im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern auf ihr Mieterhöhungsrecht verzichtet. Die Klägerin hat als einziges Mitglied ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie ihr Mietminderungsrecht durchsetzte. Dadurch übte sie ihr Wahlrecht anders als die übrigen Genossenschaftsmitglieder aus, so dass sie den Verzicht auf die Mieterhöhung als einzige nicht verlangen kann. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung führt nicht zum Genuss sowohl der Mietminderung als auch des Verzichts der Beklagten auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung.