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Bundesgerichtshof zum genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung nur gegenüber einem
einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung
BGH Urteil
vom 14.10.2009 – VIII ZR 159/08
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach § 558 BGB
(Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) unter dem Gesichtspunkt des
genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden.
Die
Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft und schloss mit
dieser im gleichen Jahr einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung
in Köln. Seit dem 1.11.2004 beträgt die Grundmiete 376,20 €. Aufgrund von
Beeinträchtigungen der Klägerin durch Lärm und Staub, die durch
Modernisierungsarbeiten im Herbst 2005 verursacht wurden, minderte die Klägerin
ihre Miete. Sie bestand auf dieses Recht auch nach dem Hinweis der Beklagten,
dass die Beklagte in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von
Modernisierungsarbeiten absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht
bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen
Zeitpunkt rechnen müssten. Mit Schreiben vom 9.3.2006 begehrte die Beklagte von
der Klägerin gemäß § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
die Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 €. Die Klägerin stimmte
nicht zu. Die Klägerin blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der
Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin
auf Zustimmung zur Mieterhöhung zustehe. Das auf § 558 BGB gestützte
Mieterhöhungsverlangen verstoße nicht gegen den genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.Die Klägerin bestand als einziges Genossenschafts- mitglied
auf ihr Minderungsrecht. Daher hat sie kein Recht darauf, dass die Beklagte im
Gegensatz zu den anderen Mitgliedern auf ihr Mieterhöhungsrecht verzichtet. Die
Klägerin hat als einziges Mitglied ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie
ihr Mietminderungsrecht durchsetzte. Dadurch übte sie ihr Wahlrecht anders als
die übrigen Genossenschaftsmitglieder aus, so dass sie den Verzicht auf die
Mieterhöhung als einzige nicht verlangen kann. Der Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung führt nicht zum Genuss sowohl der Mietminderung als auch des
Verzichts der Beklagten auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung.
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