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Auch Begründung einer Mieterhöhung durch „Typengutachten“
zulässig
BGH Urteil
vom 19.05.2010 – VIII ZR 122/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens zu
entscheiden, dem als Erklärung ein Sachverständigengutachten beigefügt war.
Die
Vermieterin verklagte eine Mieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen
Miete um 54,65 € ab dem 01.04.2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein
„Typengutachten“ beigefügt. Ein „Typengutachten“ ist ein
Sachverständigengutachten, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der
beklagten Mieterin , sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung
vergleichbare Wohnungen bezieht. Die Mieterin stimmte der beabsichtigten
Mieterhöhung nicht zu, weil sie die Mieterhöhung aufgrund der Begründung durch
ein „Typengutachten“ für unwirksam hielt.
Sie
unterlag in allen Instanzen. Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung
zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen,
wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15
Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558a BGB dem
Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Die Vorlage eines
„Typengutachtens“ ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs als Begründung
nach § 558a BGB ausreichend. Ein derartiges Sachverständigengutachten versetzt
den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen
und diese zumindest ansatzweise zu prüfen. Daraus folgt, dass die Form des §
558a BGB eingehalten wurde und der Klage der Vermieterin stattzugeben war.
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