Auch Begründung einer Mieterhöhung durch „Typengutachten“ zulässig

BGH Urteil vom 19.05.2010 – VIII ZR 122/09

Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens zu entscheiden, dem als Erklärung ein Sachverständigengutachten beigefügt war.

Die Vermieterin verklagte eine Mieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 54,65 € ab dem 01.04.2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein „Typengutachten“ beigefügt. Ein „Typengutachten“ ist ein Sachverständigengutachten, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin , sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. Die Mieterin stimmte der beabsichtigten Mieterhöhung nicht zu, weil sie die Mieterhöhung aufgrund der Begründung durch ein „Typengutachten“ für unwirksam hielt.

Sie unterlag in allen Instanzen. Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558a BGB dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Die Vorlage eines „Typengutachtens“ ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs als Begründung nach § 558a BGB ausreichend. Ein derartiges Sachverständigengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu prüfen. Daraus folgt, dass die Form des § 558a BGB eingehalten wurde und der Klage der Vermieterin stattzugeben war.