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Mieterhöhung nach Wohnwertverbesserungen durch den
Wohnungsmieter
BGH Urteil
vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09
Der
Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, auf welchen Mietspiegel der Vermieter
bei einer Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach
Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat,
Bezug nehmen darf.
Die
Vermieterin verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie
bezog sich auf einen Mietspiegel für Wohnungen mit einer Ausstattung mit Bad
und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungen hatte sie dagegen auf
einen Mietspiegel für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Gemäß
einer Verpflichtung im Mietvertrag hatte der Mieter das Bad und die
Sammelheizung auf eigene Kosten in die Wohnung eingebaut. Der Mieter
verweigerte seine Zustimmung zur Mieterhöhung, so dass die Vermieterin Klage
erhob.
Die
Vermieterin hätte nur auf einen Mietspiegel für Wohnungen ohne Bad und Heizung
Bezug nehmen dürfen. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und
finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht
zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder
der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Ansonsten wäre
der Mieter durch den Einbau und die auf diese Ausstattung gestützte
Mieterhöhung doppelt belastet. Aus diesen Gründen ist die Mieterhöhung
rechtswidrig, so dass der Klage nicht stattzugeben war.
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