Mieterhöhung nach Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter

BGH Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, auf welchen Mietspiegel der Vermieter bei einer Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, Bezug nehmen darf.

Die Vermieterin verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie bezog sich auf einen Mietspiegel für Wohnungen mit einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungen hatte sie dagegen auf einen Mietspiegel für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Gemäß einer Verpflichtung im Mietvertrag hatte der Mieter das Bad und die Sammelheizung auf eigene Kosten in die Wohnung eingebaut. Der Mieter verweigerte seine Zustimmung zur Mieterhöhung, so dass die Vermieterin Klage erhob.

Die Vermieterin hätte nur auf einen Mietspiegel für Wohnungen ohne Bad und Heizung Bezug nehmen dürfen. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Ansonsten wäre der Mieter durch den Einbau und die auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung doppelt belastet. Aus diesen Gründen ist die Mieterhöhung rechtswidrig, so dass der Klage nicht stattzugeben war.