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„ca.“-Zusatz im Mietvertrag auf Berechnung der Höhe
der Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung keinen Einfluss
BGH Urteil
vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09
Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein „ca.“-Zusatz vor der
Wohnflächenangabe im Mietvertrag Einfluss auf die Höhe der Mietminderung hat,
wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als 10 %
unterschreitet.
Die
Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die
Wohnungsgröße war im Mietvertrag mit „ca. 100 m²“ angegeben. Tatsächlich betrug
sie aber nur 81 m². Somit forderten die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung
überzahlter Miete. Weil ihre Klage in der ersten Instanz nur teilweise
erfolgreich war, legten die Kläger Berufung ein. Die Berufung wurde mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von
100 m², sondern aufgrund der „ca.“-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche
von 95 m² zu berechnen sei.
Die
Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine
Rechtsprechung, dass ein Sachmangel vorliege, wenn die tatsächliche Wohnfläche
um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten zum Nachteil des Mieters
abweiche. Ein Sachmangel berechtigt zur Mietminderung, der Herabsetzung des
Mietzinses. Eine „ca.“-Angabe zur Größe der Wohnfläche ändere an dieser
Beurteilung nichts. Sie mindere auch nicht den Betrag, aus dem die Minderung zu
berechnen sei, um 5 m², wie vom Berufungsgericht angenommen.
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