„ca.“-Zusatz im Mietvertrag auf Berechnung der Höhe der Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung keinen Einfluss

BGH Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein „ca.“-Zusatz vor der Wohnflächenangabe im Mietvertrag Einfluss auf die Höhe der Mietminderung hat, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als 10 % unterschreitet.

Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße war im Mietvertrag mit „ca. 100 m²“ angegeben. Tatsächlich betrug sie aber nur 81 m². Somit forderten die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung überzahlter Miete. Weil ihre Klage in der ersten Instanz nur teilweise erfolgreich war, legten die Kläger Berufung ein. Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 m², sondern aufgrund der „ca.“-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche von 95 m² zu berechnen sei.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung, dass ein Sachmangel vorliege, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten zum Nachteil des Mieters abweiche. Ein Sachmangel berechtigt zur Mietminderung, der Herabsetzung des Mietzinses. Eine „ca.“-Angabe zur Größe der Wohnfläche ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie mindere auch nicht den Betrag, aus dem die Minderung zu berechnen sei, um 5 m², wie vom Berufungsgericht angenommen.