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Bundesgerichtshof zum Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters für die Mängelbeseitigung
BGH Urteil
vom 21.04.2010 – VIII ZR 131/09
Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen
und bis zu welcher finanziellen Grenze der Mieter vom Vermieter Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln verlangen kann.
Die
Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses
für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten
Einfamilienhaus in Dresden. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte sie auf
47500€, der Verkehrswert des Hauses liegt nur bei 28000 €.
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs stand der Mieterin der Zahlungsanspruch
nicht zu. Weil die Mieterin nicht die Ursachen der Mängel ermittelt und
beseitigt hatte, waren die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zwecklos. Zwecklose
Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich. Ebenso besteht die
Verpflichtung des Vermieters zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur bis
zu einer Opfergrenze. Diese wäre nach der Auffassung der Berufungsinstanz, des
Landgerichts, jedenfalls anzunehmen, wenn dem Verkehrswert des Hauses
Mängelbeseitigungskosten von mindestens 95000 € gegenüberstehen würden. Der
Bundesgerichtshof wies die Klage an das Landgericht zurück, damit dieses
feststellt, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen tatsächlich
geeignet sind und wie hoch die Mängelbeseitigungskosten in Wirklichkeit sind.
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