Bundesgerichtshof zum Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für die Mängelbeseitigung

BGH Urteil vom 21.04.2010 – VIII ZR 131/09

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher finanziellen Grenze der Mieter vom Vermieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln verlangen kann.

Die Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus in Dresden. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte sie auf 47500€, der Verkehrswert des Hauses liegt nur bei 28000 €.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs stand der Mieterin der Zahlungsanspruch nicht zu. Weil die Mieterin nicht die Ursachen der Mängel ermittelt und beseitigt hatte, waren die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zwecklos. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich. Ebenso besteht die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur bis zu einer Opfergrenze. Diese wäre nach der Auffassung der Berufungsinstanz, des Landgerichts, jedenfalls anzunehmen, wenn dem Verkehrswert des Hauses Mängelbeseitigungskosten von mindestens 95000 € gegenüberstehen würden. Der Bundesgerichtshof wies die Klage an das Landgericht zurück, damit dieses feststellt, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen tatsächlich geeignet sind und wie hoch die Mängelbeseitigungskosten in Wirklichkeit sind.