Achtung für Vermieter !! – für Beschädigung und Verlust von Sachen des Mieters bei eigenmächtiger Räumung der Mietwohnung durch den Vermieter haftet Vermieter voll

BGH Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09

Der Bundesgerichtshof entschied über die Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung.

Der Mieter hatte für die Monate März und April 2005 die Miete nicht gezahlt. In dieser Zeit war er unauffindbar und von seinen Verwandten als vermisst gemeldet. Wegen des Mietrückstands kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos. Daraufhin betrat sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Sie entsorgte einen Teil der Wohnungseinrichtung, den anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Durch eine Klage begehrte der Mieter von der Vermieterin Schadensersatz für seine abhanden gekommenen, beschädigten und verschmutzten Gegenstände. Nachdem die Klage vom Amtsgericht und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, war sie vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich.

Für die Räumung einer gekündigten Wohnung benötigt der Vermieter zwingend einen gerichtlichen Räumungstitel. Das Eindringen in die Wohnung ohne Titel ist rechtswidrig. Somit ist auch die damit verbundene Entsorgung und Aneignung der Sachen des Mieters widerrechtlich. Ein Vermieter, der ohne gerichtlichen Titel eine Mietwohnung in Besitz nimmt, hat eine Obhutspflicht für die darin sich befindenden Gegenstände. Diese Pflicht umfasst auch die Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses und die Feststellung des Werts der Sachen. Erfüllt er diese Pflichten nicht, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen können, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Solche Behauptungen des Mieters hat die Vermieterin nicht widerlegen können. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit die Höhe eines Mindestschadens der Sachen des Mieters geschätzt wird, für den die Vermieterin einzustehen hat.