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Achtung für Vermieter !! – für Beschädigung und Verlust
von Sachen des Mieters bei eigenmächtiger Räumung der Mietwohnung durch den
Vermieter haftet Vermieter voll
BGH Urteil
vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09
Der
Bundesgerichtshof entschied über die Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger
Wohnungsräumung.
Der
Mieter hatte für die Monate März und April 2005 die Miete nicht gezahlt. In
dieser Zeit war er unauffindbar und von seinen Verwandten als vermisst
gemeldet. Wegen des Mietrückstands kündigte die Vermieterin den Mietvertrag
fristlos. Daraufhin betrat sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Sie
entsorgte einen Teil der Wohnungseinrichtung, den anderen Teil der
vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Durch eine Klage begehrte der
Mieter von der Vermieterin Schadensersatz für seine abhanden gekommenen,
beschädigten und verschmutzten Gegenstände. Nachdem die Klage vom Amtsgericht
und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, war sie vor dem
Bundesgerichtshof erfolgreich.
Für
die Räumung einer gekündigten Wohnung benötigt der Vermieter zwingend einen
gerichtlichen Räumungstitel. Das Eindringen in die Wohnung ohne Titel ist
rechtswidrig. Somit ist auch die damit verbundene Entsorgung und Aneignung der
Sachen des Mieters widerrechtlich. Ein Vermieter, der ohne gerichtlichen Titel
eine Mietwohnung in Besitz nimmt, hat eine Obhutspflicht für die darin sich
befindenden Gegenstände. Diese Pflicht umfasst auch die Aufstellung eines
Bestandsverzeichnisses und die Feststellung des Werts der Sachen. Erfüllt er
diese Pflichten nicht, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen können,
dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt
worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom
Mieter behauptet. Solche Behauptungen des Mieters hat die Vermieterin nicht
widerlegen können. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das
Landgericht zurückverwiesen, damit die Höhe eines Mindestschadens der Sachen
des Mieters geschätzt wird, für den die Vermieterin einzustehen hat.
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