Anforderungen an den Schallschutz für Mieter

BGH Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 85/09

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, auf welche Kriterien bei einem für den Mieter ausreichenden Schallschutz abzustellen ist.

Die Vermieter machten gegen die Mieter Mietrückstände geltend. Wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung hatten die Mieter die Miete gemindert. Der Sachverständige stellte fest, die Anforderungen der DIN 4109 (1989) seien erfüllt, der Schallschutz entspreche jedoch nur der Norm, aber allgemein nicht der derzeitigen Qualität mittlerer Art und Güte. Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieter auf Nachzahlung der Mietrückstände statt. Nachdem danach auf die Berufung der Mieter das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte die Revision der Vermieter Erfolg.

Der Bundesgerichtshof erachtete die Einhaltung der technischen Normen DIN 4109 für ausreichend. Daher verneinte er einen Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt. Maßgebend sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Wenn solche fehlen, ist für den Schallschutz die Einhaltung der technischen Normen ausreichend. Weil außerdem der Vermieter für die gesamte Mietdauer für Sachmängel einzustehen hat, ist zusätzlich auf die Einhaltung der Normen zur Zeit des Vertragsschlusses abzustellen. Deswegen war die Klage der Vermieter erfolgreich.