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Anforderungen an den Schallschutz für Mieter
BGH Urteil
vom 07.07.2010 – VIII ZR 85/09
Der
Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, auf welche Kriterien bei einem für den
Mieter ausreichenden Schallschutz abzustellen ist.
Die
Vermieter machten gegen die Mieter Mietrückstände geltend. Wegen Mängeln der
Trittschalldämmung ihrer Wohnung hatten die Mieter die Miete gemindert. Der
Sachverständige stellte fest, die Anforderungen der DIN 4109 (1989) seien
erfüllt, der Schallschutz entspreche jedoch nur der Norm, aber allgemein nicht
der derzeitigen Qualität mittlerer Art und Güte. Das Amtsgericht gab der Klage
der Vermieter auf Nachzahlung der Mietrückstände statt. Nachdem danach auf die
Berufung der Mieter das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte die Revision
der Vermieter Erfolg.
Der
Bundesgerichtshof erachtete die Einhaltung der technischen Normen DIN 4109 für
ausreichend. Daher verneinte er einen Mietmangel, der zur Mietminderung
berechtigt. Maßgebend sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien. Wenn solche fehlen, ist für den Schallschutz die Einhaltung der
technischen Normen ausreichend. Weil außerdem der Vermieter für die gesamte
Mietdauer für Sachmängel einzustehen hat, ist zusätzlich auf die Einhaltung der
Normen zur Zeit des Vertragsschlusses abzustellen. Deswegen war die Klage der
Vermieter erfolgreich.
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