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Bundesgerichtshof bestätigt: Dekorationspflicht mit einer
bestimmten vorgegebenen Farbe in einer Schönheitsreparaturklausel unwirksam
BGH Urteil
vom 20.01.2010 – VIII ZR 50/09
Der
Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im
Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine
in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der
Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.
Beklagte
in dem Verfahren war die Mieterin einer Wohnung in Berlin. Nach dem Mietvertrag
war sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des
Mietverhältnisses verpflichtet. Hierbei hatte sie den Innenanstrich der Türen
und der Fenster in der Farbe Weiß vorzunehmen. Weil die Beklagte die
Schönheitsreparaturen unterlassen hatte, verlangte die Vermieterin mit ihrer
Klage von der Beklagten Schadensersatz.
Die
Klage war erfolglos. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung,
dass eine Schönheitsreparaturklausel, die dem Mieter für Renovierungen während
der Mietzeit eine bestimmte Farbe vorgibt, unwirksam ist. Somit hielt der
Bundesgerichtshof die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe in Weiß für
unwirksam.
Aufgrund
der unzulässigen Farbvorgabe war die Beklagte zu den Schönheitsreparaturen gar
nicht verpflichtet, weil die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel die
Nichtigkeit aller Schönheitsreparaturklauseln zur Folge hat.
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