Bundesgerichtshof bestätigt: Dekorationspflicht mit einer bestimmten vorgegebenen Farbe in einer Schönheitsreparaturklausel unwirksam

BGH Urteil vom 20.01.2010 – VIII ZR 50/09

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.

Beklagte in dem Verfahren war die Mieterin einer Wohnung in Berlin. Nach dem Mietvertrag war sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses verpflichtet. Hierbei hatte sie den Innenanstrich der Türen und der Fenster in der Farbe Weiß vorzunehmen. Weil die Beklagte die Schönheitsreparaturen unterlassen hatte, verlangte die Vermieterin mit ihrer Klage von der Beklagten Schadensersatz.

Die Klage war erfolglos. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung, dass eine Schönheitsreparaturklausel, die dem Mieter für Renovierungen während der Mietzeit eine bestimmte Farbe vorgibt, unwirksam ist. Somit hielt der Bundesgerichtshof die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe in Weiß für unwirksam.

Aufgrund der unzulässigen Farbvorgabe war die Beklagte zu den Schönheitsreparaturen gar nicht verpflichtet, weil die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel die Nichtigkeit aller Schönheitsreparaturklauseln zur Folge hat.