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Die Sicherungspflicht für die Mietkaution des
Zwangsverwalters
BGH XII ZW
184/08 vom 11. März 2009
Der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof zu
entscheiden hatte, stellte sich so dar, dass ein Mieter aufgrund
mietvertraglicher Verpflichtung an seinen Vermieter eine Mietsicherheit
geleistet hatte. Nachfolgend geriet der Vermieter in Zahlungsschwierigkeiten.
Die Gläubiger des Vermieters bewirkten im Rahmen der Zwangsvollstreckung für
das maßgebliche Objekt die Einsetzung eines Zwangsverwalters. Der Vermieter
hatte die Mietsicherheit, die er von dem Mieter erhalten hatte, nicht an den
Zwangsverwalter herausgegeben. Nunmehr verlangte der Mieter von dem
Zwangsverwalter - obgleich dieser die Mietsicherheit von dem Vermieter nicht
ausgehändigt bekommen hatte - die insolvenzsichere Anlage der von ihm
geleisteten Mietsicherheit.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der
Zwangsverwalter verpflichtet ist, die von dem Mieter ursprünglich geleistete
Mietsicherheit auch dann getrennt von dem Treuhandvermögen des Vermieters
insolvenzsicher anzulegen, wenn er die Mietsicherheit von dem Vermieter nicht
erhalten hat. Nach § 152 Abs. 2 ZVG trete der Zwangsverwalter in alle Rechte
und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Zu den mietvertraglichen Pflichten des
Vermieters gehört es gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, die erhaltene Mietsicherheit
insolvenzsicher bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit
dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Diese Pflicht
entsteht, sobald der Mieter die Mietsicherheit an den Vermieter gezahlt hat.
Über § 152 Satz 2 ZVG trifft diese Verpflichtung den Zwangsverwalter auch,
unabhängig davon, ob er die Mietsicherheit von dem Vermieter ausgehändigt
bekommen hat oder nicht.
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