Die Sicherungspflicht für die Mietkaution des Zwangsverwalters

BGH XII ZW 184/08 vom 11. März 2009

Der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, stellte sich so dar, dass ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung an seinen Vermieter eine Mietsicherheit geleistet hatte. Nachfolgend geriet der Vermieter in Zahlungsschwierigkeiten. Die Gläubiger des Vermieters bewirkten im Rahmen der Zwangsvollstreckung für das maßgebliche Objekt die Einsetzung eines Zwangsverwalters. Der Vermieter hatte die Mietsicherheit, die er von dem Mieter erhalten hatte, nicht an den Zwangsverwalter herausgegeben. Nunmehr verlangte der Mieter von dem Zwangsverwalter - obgleich dieser die Mietsicherheit von dem Vermieter nicht ausgehändigt bekommen hatte - die insolvenzsichere Anlage der von ihm geleisteten Mietsicherheit.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die von dem Mieter ursprünglich geleistete Mietsicherheit auch dann getrennt von dem Treuhandvermögen des Vermieters insolvenzsicher anzulegen, wenn er die Mietsicherheit von dem Vermieter nicht erhalten hat. Nach § 152 Abs. 2 ZVG trete der Zwangsverwalter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Zu den mietvertraglichen Pflichten des Vermieters gehört es gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, die erhaltene Mietsicherheit insolvenzsicher bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Diese Pflicht entsteht, sobald der Mieter die Mietsicherheit an den Vermieter gezahlt hat. Über § 152 Satz 2 ZVG trifft diese Verpflichtung den Zwangsverwalter auch, unabhängig davon, ob er die Mietsicherheit von dem Vermieter ausgehändigt bekommen hat oder nicht.