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Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu
Rechtsfragen bei preisgebundenem Wohnraum (Sozialwohnungen)
BGH Urteile
vom 24.03.2010 – VIII ZR 160/09; VIII ZR 177/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Mieterhöhungen
und einer unwirksamen Klausel über Schönheitsreparaturen zu entscheiden.
Ausgangspunkt
beider Urteile ist § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Nach dieser
Vorschrift kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn der Mieter einen
niedrigeren Mietzins zahlen muss als nach diesem Gesetz zulässig ist. Die Norm
ist nur auf öffentlich geförderten Wohnraum anwendbar.
Die
Klägerin des einen Verfahrens ist seit 1981 Mieterin einer Wohnung in Berlin,
die nach § 1 des Mietvertrages öffentlich gefördert ist. Die Grundmiete wurde
vom Vermieter mehrfach nach § 10 WoBindG erhöht. Weil die Klägerin die Wohnung
aber nicht für öffentlich geförderten Wohnraum hielt und deswegen die
Mieterhöhungen als unwirksam ansah, begehrte sie durch ihre Klage die
Rückzahlung der Erhöhungsbeträge.
Nachdem
das Berufungsgericht die vor dem Amtsgericht erfolgreiche Klage abgewiesen
hatte, wies der Bundesgerichtshof die Klage an das Berufungsgericht zurück,
damit dieses die Ausführungen der Klägerin nochmals prüfe. Der
Bundesgerichtshof räumte ein, dass die Preisgebundenheit der Wohnung
Geschäftsgrundlage des Mietvertrags geworden sei. Weil jedoch die Miete 44 %
der ortsüblichen Vergleichsmiete betrug, war nach der Auffassung des Gerichts
für den Fall der Unwirksamkeit der Mieterhöhungen bei Fehlen dieser
Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten am Vertrag für den Vermieter
nicht zuzumuten. Somit habe der Vermieter nach § 313 BGB einen Anspruch auf
Anpassung des Mietentgelts (Störung der Geschäftsgrundlage).
Im
anderen Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter
öffentlich geförderten Wohnraums nach § 10 WoBindG und den entsprechenden
Landesnormen die Miete erhöhen darf, wenn die Schönheitsreparaturklausel im
Mietvertrag unwirksam ist. Die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, die
öffentlich geförderten Wohnraum vermietet, bot dem Mieter an, die unwirksame
Klausel durch eine wirksame zu ersetzen. Da der Mieter dieses Angebot jedoch
ablehnte, erhöhte die Beklagte die Miete. Diese Mieterhöhung ist nach § 10
WoBindG zulässig. Nach § 28 Abs.4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
darf die Beklagte eine höhere Miete ansetzen, wenn die Kosten der
Schönheitsreparaturen im Mietzins nicht enthalten sind.
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