|
Die Vereinbarung von „Betriebskosten“ im Mietvertrag ist
unzureichend für eine Abwälzung der Betriebskostenlast vom Vermieter auf den
Mieter
LG Berlin,
AZ: 67 S 119/04 vom 21. Oktober 2004
Das Landgericht Berlin hatte über einen Fall zu
entscheiden, in dem in einem Formularmietvertrag aus dem Monat Mai 1999 sich
folgende Vereinbarung befand: „Vorauszahlung für Betriebskosten zur Zeit 70
DM“. Der Mietvertrag enthielt keine nähere Bestimmung, was unter Betriebskosten
zu verstehen ist.
Das LG Berlin hat unter Bezugnahme auf einen
Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Februar 1994,
des OLG Hamm vom 22. August 1997 und des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2004
die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung von „Betriebskosten“ ohne nähere
Erläuterung, was unter Betriebskosten zu verstehen ist, nicht ausreicht, um die
Betriebskostenlast, die grundsätzlich gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB auf dem
Vermieter lastet, auf den Mieter formularvertraglich abzuwälzen. Es sei
jedenfalls ein Verweis auf Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung II bzw. §
2 Betriebskostenverordnung erforderlich.
Gerade
im Hinblick darauf, dass grundsätzlich der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3
BGB verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen, muss dem Mieter deutlich
gemacht werden, welche Betriebskosten von dem Vermieter auf ihn abgewälzt
werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis der
Einzelheiten der umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 2.
Berechnungsverordnung II bzw. § 2 Betriebskostenverordnung Allgemeingut
geworden sind, so dass die bloße Erwähnung von Betriebskosten in einem
Mietvertrag nicht als ausreichender Hinweis auf den Betriebskostenkatalog in
den gesetzlichen Bestimmungen verstanden werden kann. Es ist daher ein
ausdrücklicher Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen erforderlich.
|