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Bundesgerichtshof zur Verjährung des Anspruchs des Mieters
auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit
BGH Urteil
vom 17.02.2010 – VIII ZR 104/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Verjährung des
Mangelbeseitigungsanspruchs während der Mietzeit zu entscheiden.
Die
Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten.
Ihre Wohnung befindet sich unter der Dachgeschosswohnung. Ein
Beweissicherungsverfahren ergab, dass die Schallschutzisolierung der
Dachgeschosswohnung unzureichend ist. Weil die Beklagte bezüglich der
Verbesserung des Schallschutzes untätig blieb, erhob die Klägerin Klage auf
Mangelbeseitigung. Gegen dieses Begehren erhob die Beklagte die Einrede der
Verjährung.
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Mangelbeseitigungsanspruch der
Klägerin nicht verjährt. Nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die
Mietsache nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen, sondern sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu
erhalten. Somit handelt es sich beim Mangelbeseitigungsanspruch um eine
Dauerverpflichtung des Vermieters während der Mietzeit. Deshalb verjährt der
Mangelbeseitigungsanspruch während der Mietzeit nicht. Eine solche vertragliche
Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon
begrifflich nicht verjähren, denn sie entstehe während dieses Zeitraums
gleichsam ständig neu.
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