Bundesgerichtshof zur Verjährung des Anspruchs des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit

BGH Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 104/09

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Verjährung des Mangelbeseitigungsanspruchs während der Mietzeit zu entscheiden.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Ihre Wohnung befindet sich unter der Dachgeschosswohnung. Ein Beweissicherungsverfahren ergab, dass die Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung unzureichend ist. Weil die Beklagte bezüglich der Verbesserung des Schallschutzes untätig blieb, erhob die Klägerin Klage auf Mangelbeseitigung. Gegen dieses Begehren erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Mangelbeseitigungsanspruch der Klägerin nicht verjährt. Nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, sondern sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Somit handelt es sich beim Mangelbeseitigungsanspruch um eine Dauerverpflichtung des Vermieters während der Mietzeit. Deshalb verjährt der Mangelbeseitigungsanspruch während der Mietzeit nicht. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entstehe während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.