Die Versorgungssperre nach Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses

BGH XII ZR 137/07 vom 06. Mai 2009

 

Der BGH hat einen Sachverhalt entschieden, bei dem ein Mieter im Jahr 2000 Räume zum Betrieb eines Cafés gemietet hatte. Im Jahr 2001 stellte der Mieter die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen infolge eines Streits mit dem Vermieter über Nebenkostenabrechnungen ein. Später stellte der Mieter des weiteren die Zahlung der Grundmiete ein. Im Jahr 2007 befand er sich mit 8 Monatsmieten im Rückstand. Zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist ein Räumungsrechtstreit anhängig. Der Vermieter hatte angekündigt, die Versorgung der Mieträume mit Heizungsenergie unterbrechen zu wollen. Hiergegen hatte der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben.

Der Bundesgerichtshof hat in dritter Instanz die Unterlassungsklage des Mieters zurückgewiesen.

 

Entgegen der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine derartige Versorgungssperre nicht rechtswidrig sei.

Es sei zwar zutreffend, dass das Besitzrecht auch dann Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen eröffne, wenn der Besitz unberechtigt ausgeübt werde. Ein derartiger Eingriff von außen sei jedoch bei der Einstellung von Versorgungsleistungen nicht zu erblicken. Der Besitz verleihe kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Die Sachlage sei vielmehr vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter einen unmittelbaren Versorgungsvertrag mit einem Versorgungsunternehmen geschlossen hat. Auch die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht ebenfalls nicht als Besitzstörung angesehen.