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Die Versorgungssperre nach Beendigung des gewerblichen
Mietverhältnisses
BGH XII ZR
137/07 vom 06. Mai 2009
Der BGH hat einen Sachverhalt
entschieden, bei dem ein Mieter im Jahr 2000 Räume zum Betrieb eines Cafés
gemietet hatte. Im Jahr 2001 stellte der Mieter die Zahlung von
Nebenkostenvorauszahlungen infolge eines Streits mit dem Vermieter über
Nebenkostenabrechnungen ein. Später stellte der Mieter des weiteren die Zahlung
der Grundmiete ein. Im Jahr 2007 befand er sich mit 8 Monatsmieten im Rückstand.
Zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist ein Räumungsrechtstreit anhängig. Der
Vermieter hatte angekündigt, die Versorgung der Mieträume mit Heizungsenergie
unterbrechen zu wollen. Hiergegen hatte der Mieter eine vorbeugende
Unterlassungsklage erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat in
dritter Instanz die Unterlassungsklage des Mieters zurückgewiesen.
Entgegen der herrschenden
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass eine derartige Versorgungssperre nicht rechtswidrig sei.
Es sei zwar zutreffend, dass das
Besitzrecht auch dann Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen eröffne, wenn
der Besitz unberechtigt ausgeübt werde. Ein derartiger Eingriff von außen sei
jedoch bei der Einstellung von Versorgungsleistungen nicht zu erblicken. Der
Besitz verleihe kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit
Versorgungsgütern. Die Sachlage sei vielmehr vergleichbar mit der Einstellung
der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter einen
unmittelbaren Versorgungsvertrag mit einem Versorgungsunternehmen geschlossen
hat. Auch die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach
herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht ebenfalls
nicht als Besitzstörung angesehen.
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