Versorgungssperre von Wohnraum durch den Energieversorger

LG Saarbrücken vom 11. Mai 2009, AZ: 5 T 236/09

Der Sachverhalt, der dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorlag, stellte sich so dar, dass ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hatte und von dem Mieter Betriebskostenvorauszahlungen verlangte, selbst seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der vermieteten Wohnung gegenüber dem Energieversorger nicht nachkam. Aufgrund der Vertragspflichtverletzung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Energieversorger stellte dieser die Versorgung der Mietwohnung mit Energie ein.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nahm nunmehr der Mieter den Energieversorger auf Wiederherstellung der Energieversorgung in Anspruch.

 

Das Landgericht Saarbrücken hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 entschieden, dass der Mieter gegen den Energieversorger keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Energieversorgung inne hat. Ein vertraglicher Anspruch des Mieters gegen den Energieversorger ist ausgeschlossen, da dieser mit den Energieversorgern keinen Vertrag geschlossen hat. Darüber hinaus stellte die Einstellung der Versorgungsleistung durch den Energieversorger im Verhältnis zu dem Mieter keine Besitzstörung dar, hinsichtlich derer der Mieter etwaige Unterlassungsansprüche geltend machen könnte. Der Versorgungsträger stellte nämlich nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken seine Versorgungsleistung nur wegen der Verletzung der Vertragspflichten seitens seines Vertragspartners, nämlich des Gebäudeeigentümers/Vermieters ein. Wenn die Einstellung der Versorgungsleistung seitens des Versorgungsunternehmens eine Besitzstörung darstellen würde, derer sich der Mieter wehren könnte, wären dem Versorgungsunternehmer im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, nämlich dem Vermieter, seine vertraglichen Rechte nahezu abgeschnitten.

Der Mieter hat die Möglichkeit, mit dem Versorgungsunternehmen unmittelbar einen Versorgungsvertrag abzuschließen, um den Zustand der Versorgungssperre zu beenden. Im Verhältnis zu dem Vermieter stehen ihm sodann möglicherweise Mietminderungsrechte und Schadensersatzansprüche zu.