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Versorgungssperre von Wohnraum durch den Energieversorger
LG Saarbrücken vom 11. Mai 2009, AZ: 5 T 236/09
Der Sachverhalt, der dem Landgericht Saarbrücken zur
Entscheidung vorlag, stellte sich so dar, dass ein Wohnungseigentümer, der
seine Wohnung vermietet hatte und von dem Mieter Betriebskostenvorauszahlungen
verlangte, selbst seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der vermieteten
Wohnung gegenüber dem Energieversorger nicht nachkam. Aufgrund der
Vertragspflichtverletzung des Wohnungseigentümers gegenüber dem
Energieversorger stellte dieser die Versorgung der Mietwohnung mit Energie ein.
Im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nahm nunmehr der Mieter den
Energieversorger auf Wiederherstellung der Energieversorgung in Anspruch.
Das
Landgericht Saarbrücken hat unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 entschieden, dass der
Mieter gegen den Energieversorger keinen Anspruch auf Wiederherstellung der
Energieversorgung inne hat. Ein vertraglicher Anspruch des Mieters gegen den
Energieversorger ist ausgeschlossen, da dieser mit den Energieversorgern keinen
Vertrag geschlossen hat. Darüber hinaus stellte die Einstellung der
Versorgungsleistung durch den Energieversorger im Verhältnis zu dem Mieter
keine Besitzstörung dar, hinsichtlich derer der Mieter etwaige
Unterlassungsansprüche geltend machen könnte. Der Versorgungsträger stellte
nämlich nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken seine Versorgungsleistung
nur wegen der Verletzung der Vertragspflichten seitens seines Vertragspartners,
nämlich des Gebäudeeigentümers/Vermieters ein. Wenn die Einstellung der
Versorgungsleistung seitens des Versorgungsunternehmens eine Besitzstörung
darstellen würde, derer sich der Mieter wehren könnte, wären dem Versorgungsunternehmer
im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, nämlich dem Vermieter, seine
vertraglichen Rechte nahezu abgeschnitten.
Der
Mieter hat die Möglichkeit, mit dem Versorgungsunternehmen unmittelbar einen
Versorgungsvertrag abzuschließen, um den Zustand der Versorgungssperre zu
beenden. Im Verhältnis zu dem Vermieter stehen ihm sodann möglicherweise
Mietminderungsrechte und Schadensersatzansprüche zu.
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