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Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung eines
unbefristeten Mietvertrages über ein luxuriöses Einfamilienhaus
LG Krefeld
Urteil vom 10.03.2010 – 2 S 66/09
Die
ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages durch den Vermieter
setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Ein berechtigtes Interesse liegt nach
§ 573 Absatz 2 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen
Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (Nr.1), der Vermieter die
Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts benötigt (Nr.2) oder der Vermieter durch die Fortsetzung des
Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des
Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (Nr.3).
Eine ordentliche Kündigung aus letztgenanntem Grund bezeichnet man auch als
Verwertungskündigung.
Das
Landgericht Krefeld hatte über die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung eines
Mietvertrages über ein luxuriöses Einfamilienhaus zu entscheiden.
Der
Eigentümer dieses Einfamilienhauses trat eine Tätigkeit in den USA an und zog
deshalb mit seiner Familie in die USA. Dieses Arbeitsverhältnis in Amerika
wurde später beendet, so dass der Eigentümer arbeitslos wurde. Während seines
Aufenthalts in den USA hatte er sein Haus vermietet. Weil er aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen mehr bezog und seinen Lebensunterhalt
bestreiten musste, kündigte er den Mietvertrag, um das Haus zu verkaufen und
vom Verkaufserlös zu leben und seine Familie zu versorgen. Die Mieter hielten
jedoch die Verwertungskündigung für unwirksam. Der Eigentümer konnte die
Kündigung vor dem Amtsgericht nicht durchsetzen, weil es die Kündigung mit der
Begründung, diese sei nicht ausreichend begründet worden, für unwirksam hielt.
Vor dem Landgericht Krefeld hatte er dagegen Erfolg.
Nach
der Ansicht des Landgerichts stand das Bestehen des Mietverhältnisses einer
angemessenen Verwertung entgegen. Der Eigentümer benötigte das Haus zum
Verkauf, um für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen zu
können. Die Mieteinnahmen reichten hierfür nicht aus, weil sie geringer waren
als die monatlichen Belastungen des Eigentümers. Grundsätzlich trägt der
Vermieter das Risiko einer Fehlkalkulation. Doch zur Zeit des Abschlusses des
Mietvertrages hatte der Eigentümer ein überdurchschnittliches Einkommen. Erst
nach der Begründung des Mietverhältnisses wurde der Eigentümer arbeitslos, so
dass die Vermietung seines Hauses für ihn unrentabel wurde. Auch war es
unrealistisch, das Haus bei Fortbestehen des Mietvertrages zu verkaufen. Das
Haus hatte keine durchschnittliche Ausstattung mehr, sondern war ein Luxushaus.
Derartige Häuser wollen Käufer zur Eigennutzung erwerben und nicht als
Kapitalanlage. Deswegen war die Kündigung des Mietvertrages erforderlich, um
das Haus verkaufen zu können. Die Verwertungskündigung war also erforderlich.
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