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Bundesgerichtshof: Schadensersatzanspruch des Mieters
trotz Auszuges aus der Mietwohnung bei formal unwirksamer Kündigung, wenn
Vermieter Eigenbedarf vorgetäuscht hat
(BGH VIII ZR 231/07 vom 08.
April 2009)
Der Bundesgerichtshof hatte
darüber zu entscheiden, ob der Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung
Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend
machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam
gewesen ist.
Die Klägerin war seit 1977
Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin. Aufgrund einer Vereinbarung
vom 4. Oktober 2002 zog sie aus der Wohnung aus, nachdem die Vermieter mehrfach
das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und
Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten.
Unmittelbar nach dem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum
Verkauf an, von dem sie später Abstand nahmen. Die Mieterin ist der Auffassung,
die Vermieter hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage
die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche
geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mieterin
hatte keinen Erfolg.
Die vom Bundesgerichtshof
zugelassene Revision der Mieterin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Zum Schutz des Mieters ist
die Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages durch den Vermieter nur unter
bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zulässig. Nach § 573 Abs.1
BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses wird durch § 573 Abs. 2 BGB
konkretisiert:
Nicht unerhebliche
schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters (Nr.1), Eigenbedarf (Nr.2) und das
Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (Nr.3).
Eigenbedarf liegt vor, wenn
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder
Angehörige seines Haushalts benötigt.
Damit das Erfordernis des
Vorliegens eines berechtigten Interesses faktisch nicht bedeutungslos wird, hat
der Vermieter nach § 573 Abs.3 BGB die Gründe hierfür in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe sind nur zu berücksichtigen,
soweit sie nachträglich entstanden sind. Wird vom Vermieter die Vorschrift des
§ 573 Abs.3 BGB nicht eingehalten, ist die Kündigung formal unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass ein Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn
er auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs
hin auszieht, obwohl die Kündigung bereits wegen Verstoßes gegen § 573 Abs.3
BGB unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter jedoch den Eigenbedarf schlüssig
dargelegt hat und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des
Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Der
Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des
Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels
ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch – nicht zur Räumung des
Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur
Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell
für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der
Angaben des Vermieters zu zweifeln. Eine einvernehmliche Beendigung des
Mietvertrages ohne eine nach § 573 Abs.3 BGB wirksame Kündigung schließt eine
unfreiwillige Räumung der Mietwohnung dann nicht aus, wenn der Mieter
irrtümlich das Vorliegen des Eigenbedarfs des Vermieters annimmt und somit
glaubt, zur Herausgabe der Wohnung jedenfalls materiell verpflichtet zu sein
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