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Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete kein Werktag
BGH Urteil
vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09
Der
Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob bei der Frist zur Zahlung der Miete
bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend mitzählt.
Dem
Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor. Nach § 556b BGB ist die Miete bis
spätestens zum dritten Werktag des Monats zu entrichten. In dem einen Fall
wurde dem Vermieter vom Mieter die Miete nach einer Mahnung des Vermieters zur
pünktlichen Mietzahlung am Dienstag, den 05.02.2008, in dem anderen Fall an
einem Dienstag, den 05.12.2006, überwiesen. Daraufhin kündigte der Vermieter
die Mietverhältnisse. Die Räumungsklagen des Vermieters hatten keinen Erfolg.
Der
Bundesgerichtshof entschied, dass im Rahmen der Frist zur Zahlung der Miete der
Sonnabend als Werktag nicht mitzählt. Die Frist von drei Werktagen ist eine
„Schonfrist“ zugunsten der Mieter. Häufig wird den Mietern ihr Gehalt erst am
letzten Tag des Monats überwiesen. Die Mieter überweisen ihre Miete fast immer
über die Bank, und die Bearbeitung von Überweisungen durch die Banken dauert
einige Tage. Daher soll die Schonfrist von drei Werktagen den Mietern
ermöglichen, ihre Mietzahlungen pünktlich zu leisten, ohne in Verzug zu
geraten. Die Geschäftstage in den Banken erstrecken sich von Montag bis
Freitag, samstags wird in den Banken nicht gearbeitet. Deshalb würde sich die
Schonfrist faktisch verkürzen, wenn der Sonnabend als Werktag im Rahmen der
Zahlungsfrist gelten würde. Daher zählt bei dieser Frist der Sonnabend als
Werktag nicht mit, so dass die Mietzahlungen nicht verspätet waren.
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