Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete kein Werktag

BGH Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend mitzählt.

Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor. Nach § 556b BGB ist die Miete bis spätestens zum dritten Werktag des Monats zu entrichten. In dem einen Fall wurde dem Vermieter vom Mieter die Miete nach einer Mahnung des Vermieters zur pünktlichen Mietzahlung am Dienstag, den 05.02.2008, in dem anderen Fall an einem Dienstag, den 05.12.2006, überwiesen. Daraufhin kündigte der Vermieter die Mietverhältnisse. Die Räumungsklagen des Vermieters hatten keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Rahmen der Frist zur Zahlung der Miete der Sonnabend als Werktag nicht mitzählt. Die Frist von drei Werktagen ist eine „Schonfrist“ zugunsten der Mieter. Häufig wird den Mietern ihr Gehalt erst am letzten Tag des Monats überwiesen. Die Mieter überweisen ihre Miete fast immer über die Bank, und die Bearbeitung von Überweisungen durch die Banken dauert einige Tage. Daher soll die Schonfrist von drei Werktagen den Mietern ermöglichen, ihre Mietzahlungen pünktlich zu leisten, ohne in Verzug zu geraten. Die Geschäftstage in den Banken erstrecken sich von Montag bis Freitag, samstags wird in den Banken nicht gearbeitet. Deshalb würde sich die Schonfrist faktisch verkürzen, wenn der Sonnabend als Werktag im Rahmen der Zahlungsfrist gelten würde. Daher zählt bei dieser Frist der Sonnabend als Werktag nicht mit, so dass die Mietzahlungen nicht verspätet waren.