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Rückforderungsanspruch des Mieters nach Mieterhöhungen
wegen irrtümlicher Annahme einer Mietpreisbindung
BGH Urteil
vom 24.03.2010 – VIII ZR 160/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Rechtsfolgen von Mieterhöhungen zu
entscheiden, die aufgrund der irrigen Annahme erfolgten, die Mietwohnung sei
eine Sozialwohnung, die der Mietpreisbindung unterliege.
Bei
Sozialwohnungen ist die Obergrenze des monatlichen Mietzinses der Betrag, der
zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Eine solche Miete wird
als Kostenmiete bezeichnet. Nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ist der
Vermieter einer Sozialwohnung berechtigt, Mieten, die niedriger als die
Kostenmiete sind, bis zum Betrag der Kostenmiete einseitig zu erhöhen.
So
wurde im vorliegenden Fall die Miete für die Wohnung, die die Klägerin von der
Beklagten angemietet hatte, gemäß §§ 10, 8a WoBindG erhöht, weil die Parteien
die Wohnung für eine Sozialwohnung hielten. Später stellte sich heraus, dass
die Wohnung keine Sozialwohnung war und somit nicht der Mietpreisbindung
unterlag. Da die Mieterhöhungen aber aufgrund von Vorschriften erfolgt waren,
die nur für Wohnraum mit Mietpreisbindung gelten, verlangte die Klägerin von
der Beklagten den Gesamtbetrag der vorgenommenen Mieterhöhungen zurück.
Die
Klage war teilweise erfolgreich. Wenn die Parteien bei Mietvertragsabschluss
irrtümlich davon ausgehen, dass die Mietwohnung der Mietpreisbindung
unterliegt, und dieser Irrtum später erkannt wird, ist der Mietvertrag
anzupassen. Rechtsfolge der Anpassung ist, dass die Beklagte von der Klägerin
die Zustimmung zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen
kann. Bei Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt stellt die ortsübliche Miete
aber die Mietobergrenze von Mieterhöhungen dar. Im Fall, den der
Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, lag in einem bestimmten Zeitraum die
ortsübliche Miete unter der Kostenmiete. Daher kann die Klägerin den
Differenzbetrag zwischen der Kostenmiete und der ortsüblichen Miete für diesen
Zeitraum zurückfordern. Diesbezüglich hatte die Klägerin mit ihrer Klage
Erfolg.
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