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Zweckentfremdung der Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken
BGH VIII ZR
165/08
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die
Fallgestaltung, dass ein Immobilienmakler seine Mietwohnung nutzte, um von dort
aus sein Gewerbe zu betreiben. Ein eigenes Maklerbüro hatte der
Immobilienmakler nicht angemietet. In dem Mietvertrag war aufgeführt worden,
dass die Anmietung des Mietobjekts „zu Wohnzwecken“ erfolgt. Des weiteren war
in dem Mietvertrag geregelt worden, dass der Mieter das Mietobjekt nur mit Zustimmung
des Vermieters zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken nutzen darf.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung die
teilweise Zweckentfremdung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken jedenfalls dann
nicht dulden muss, wenn es sich um geschäftliche Aktivitäten seines Mieters aus
freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit handelt, die nach außen in
Erscheinung tritt. Zwar könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben
verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu
erteilen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es sich bei der gewerblichen
Tätigkeit um eine solche handelt, von der keine weitergehenden Einwirkungen auf
die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
Insbesondere
wenn der Mieter im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Mitarbeiter in seiner
Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch gegen den Vermieter auf Gestattung der
gewerblichen Tätigkeit regelmäßig nicht in Betracht.
Soweit
ein Anspruch des Mieters auf eine Gestattung der teilweisen Zweckentfremdung
der Wohnung für gewerbliche Tätigkeiten nicht besteht, kann die
Zweckentfremdung eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten seitens des
Mieters darstellen, die die Aussprache einer ordentlichen Kündigung seitens des
Vermieters rechtfertigt.
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