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Ab
1.April 2009: Fettquote der EU geändert
Überlegungen
zur Verfassungsmäßigkeit dieser Änderung
Hintergrund
Aufgrund
der Unterproduktion der landwirtschaftlichen Betriebe in den 1950er
Jahren wurde eine Subventionspolitik ins Leben gerufen, die den
Bauern den Verkauf der meisten Erzeugnisse zu staatlich garantierten
Abnahmepreisen ermöglichte, so dass es zu dieser Zeit besonders bei
Milch zu faktischen Festpreisen kam, die nur wenig im Bereich des
jeweiligen Interventionspreises schwankten. Aufgrund dieses Anreizes
stieg die Produktion an Getreide, Milch und Milcherzeugnissen wie
Butter, Vieh usw. sprunghaft an, bis die Produktion gegen Ende der
1970er Jahre den Bedarf überstieg. Als Gegenmaßnahme wurde 1984 die
Milchquote vom Rat der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.
Milch-
und Fettquotenregelung und daraus folgende praktische Probleme
Die
Verordnungen (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Nr. 595/2004 der
Kommision vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer
Abgabe im Milchsektor regeln die derzeit gültige Fassung der
Milchquote.
Nach
Art.6 II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann ein Erzeuger über
eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für
Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Diese werden nach Art. 7
dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten aus der nationalen Reserve
zugeteilt.
Gemäß
Art. 9 I dieser Verordnung wird jedem Erzeuger, der über eine
einzelbetriebliche Referenzmenge für Lieferungen verfügt, für
diese Menge ein Referenzfettgehalt zugewiesen. Dieses ist die
sogenannte Fettquote.
Die
Zuweisung eines Referenzfettgehaltes zusätzlich zu einer
einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch kann zu einer faktischen
Überschreitung der Milchquote führen.
Beispiel:
Einem
Betrieb, der gewerblich Milch liefert, wird eine Milchquote von 10
Litern und eine Fettquote von 4 Litern zugewiesen. Möglicherweise
enthalten 6 Liter Milch, die dieser Betrieb ausliefert, einen
Fettgehalt von 2 Litern. In einem derartigen Fall entspricht der
zugewiesene Referenzfettgehalt von 4 Litern einem Volumen von 12
Litern Milch. Wenn das Unternehmen die Fettquote also ausschöpfen
will, überschreitet es die Milchquote von 10 Litern um 2 Liter.
Weiterhin
kann der tatsächliche Fettgehalt der Anlieferungsmilch über dem
Referenzfettgehalt liegen. Dies ist in vorbezeichnetem Beispiel der
Fall, wenn bei einer Milchquote von 10 Litern und einer Fettquote von
4 Litern die gelieferte Milch mit einem Volumen von 10 Litern 5 Liter
Fett enthält. Für solche Fälle wurde ein Fettkorrekturfaktor
eingeführt. Dieser wird mit der tatsächlichen Fettmenge
multipliziert; das ausgerechnete Ergebnis gilt dann als der
offizielle Fettgehalt. Der Fettkorrekturfaktor beträgt bis zum 31.
März 2009 0,18. Wenn man im zuletzt beschriebenen Beispiel den
Fettgehalt von 5 Litern mit 0,18 multipliziert, hat die gelieferte
Milch von 10 Litern einen offiziellen Fettanteil von (5 Liter x 0,18
=)0,9 Litern.
Dieser
Fettkorrekturfaktor von 0,18 wird ab 1. April 2009 auf 0,09 halbiert.
Im dargestellten Beispiel hat somit die gelieferte Milch von 10
Litern einen offiziellen Fettgehalt von (5 Liter x 0,09=)0,45 Litern.
Für die
Überschreitung der Milch- und der Fettquote haben die betreffenden
Betriebe eine Überschussabgabe zu bezahlen. Die Halbierung der
Fettkorrektur reduziert das Risiko einer hohen Überschussabgabe.
Somit bedeutet diese Halbierung für einige Mitgliedstaaten,
einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, auch eine indirekte
Erhöhung der Milchliefermengen. Folge ist, dass die Milchpreise
sinken werden, so dass insbesondere Kleinbetriebe unter starken
Konkurrenz- und Liquiditätsdruck geraten werden.
Verfassungsmäßigkeit
der Halbierung der Fettkorrektur ab 1. April 2009
Die
Halbierung der Fettkorrektur ist in Deutschland ab dem 1. April 2009
nur anzuwenden, wenn sie nicht gegen die Bestimmungen des
Grundgesetzes verstößt. Dies ist problematisch. Hierüber existiert
derzeit keine Rechtsprechung, aber die folgenden Ausführungen
enthalten Überlegungen zu dieser Frage.
1)
Ist das Grundgesetz Prüfungsmaßstab für Rechtssätze der
Europäischen Gemeinschaften ?
Grundsätzlich
stehen die Rechtssätze der EU in der Normenhierarchie über den
Verfassungen der Mitgliedstaaten. Das Europarecht bezweckt eine
Rechtsvereinheitlichung im Gebiet der Europäischen Union. Daraus
folgt der Anwendungsvorrang europarechtlicher Regelungen; das
bedeutet, wenn Rechtsvorschriften der Organe der EU mit nationalen
Gesetzen kollidieren, ist das nationale Gesetz nicht anwendbar,
sondern die europäische Vorschrift. Dieser Anwendungsvorrang gilt
auch im Verhältnis zu den mitgliedsstaatlichen Verfassungen, um die
einheitliche Rechtsanwendung in der Europäischen Union zu fördern.
Nach dem
deutschen Verfassungsrecht darf nach Art.24 GG der Gesetzgeber
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Organisationen übertragen. Die
Grenzen dieser Befugnis sind jedoch in Art.79 III GG geregelt: Gemäß
Art.79 III GG ist eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch die die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der
Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art.1 und 20 GG
niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Aus Art.79
III folgt außerdem, dass der Kernbereich der Grundrechte nicht
berührt werden darf. Nach der Solange II – Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73,339) ist mittlerweile im
Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaften ein Maß an
Grundrechtsschutz erwachsen, das nach Konzeption, Inhalt und
Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im
wesentlichen gleichzuachten ist. Alle Hauptorgane der Gemeinschaft
haben sich seither in rechtserheblicher Form dazu bekannt, dass sie
sich in Ausübung ihrer Befugnisse und im Verfolgen der Ziele der
Gemeinschaft von der Achtung vor den Grundrechten, wie sie
insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten und der
Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgehen, als Rechtspflicht
leiten lassen werden. Der Europäische Gerichtshof hat Grundrechte,
wie sie in den mitgliedstaatlichen Verfassungen anerkannt sind, als
bindende Prüfungsmaßstäbe für das hoheitliche Verhalten von
Gemeinschaftsorganen herangezogen. Dies gilt genauso für die
rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der
Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze.
Also
sind Rechtssätze der Europäischen Union nach den Grundrechten und
den in Art.1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen zu prüfen.
2)
Verstoß gegen Grundrechte
Die
Halbierung der Fettkorrektur von 0,18 auf 0,09 verstößt
möglicherweise gegen Grundrechte. Folge dieser Neuregelung ist ein
höherer wirtschaftlicher Konkurrenzdruck auf Milcherzeugungs- und
Milchlieferungsunternehmen (vgl. bereits oben). Die Grundrechte des
Grundgesetzes, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit schützen,
sind die Berufsfreiheit nach Art.12 GG, die Eigentumsfreiheit nach
Art.14 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art.2 I GG. In
Betracht kommt außerdem ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach
Art.3 I GG.
a)
Berufsfreiheit, Art.12 GG
Art.12
Abs.1 Satz 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und
frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer
berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage
dient. Das Grundrecht ist nach Art.19 Abs.3 GG auch auf juristische
Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in
gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen
steht (BVerfG, 1 BvR 2566/95 vom 28.7.2004).
In der
bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des
Art.12 Abs.1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt
nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Insoweit sichert Art.12 Abs.1
GG die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb. Die
Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass
die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere
gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche
Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten.
Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die
erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den
Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner
Funktionsbedingungen (BVerfG, 1 BvR 2566/95 vom 28.7.2004).
Die
Milchlieferbetriebe werden daher vor der Halbierung der Fettkorrektur
durch Art.12 GG nicht geschützt.
b)
Eigentumsfreiheit, Art.14 GG
Art.14
GG schützt die Freiheit des Eigentums. Dieses Grundrecht umfasst den
Bestandsschutz, aber schützt weder Chancen noch Hoffnungen. Auch das
Vermögen gehört nicht zum Schutzgut des Art.14 GG. Deshalb schützt
Art.14 GG den Bürger nicht vor der Erhebung von Steuern und Abgaben.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Erhebung der Steuern
erdrosselnde Wirkung hat.
Ebenso
schützt Art.14 GG keine Rechtsansprüche des Bürgers. In den
Bereich des Art.14 GG gehören nur solche Forderungen, die durch die
Zahlung von Beiträgen an öffentliche Träger erdient wurden. Dies
sind z.B. Sozialversicherungsansprüche, wie z.B. Renten.
Umstritten
ist, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
ein eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist.
Bloße
Umsatz- oder Gewinnchancen werden von dieser Position auf keinen Fall
erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn sie für das Unternehmen von
erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, 1 BvR 2566/ 95 vom 28.7.2004).
Also verstößt die Halbierung der Fettkorrektur auch nicht gegen
Art.14 GG.
c)
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 I GG
Art.2 I
GG ist ein Auffanggrundrecht. Das bedeutet, dass die anderen
Freiheitsrechte des Grundgesetzes Sonderregelungen gegenüber Art.2 I
GG sind. Das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art.2 I GG
schützt die Betätigungen, die thematisch von den anderen
Grundrechten nicht erfasst werden, wie z.B. Spazierengehen oder
Reiten im Wald. Werden Positionen von spezielleren
Freiheitsgrundrechten jedoch geschützt, wird Art.2 I GG verdrängt.
Fragen
des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb werden thematisch von
der sachlich speziellen Grundrechtsnorm des Art.12 I GG erfasst
(BVerfG, 1 BvR 2566/95 vom 28.7.2004). Die wirtschaftlichen Folgen
der Halbierung der Fettkorrektur betreffen Probleme in diesem
Bereich.
Art.12 I
GG ist ein Deutschengrundrecht, d.h., nur Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes können sich auf die Berufsfreiheit nach Art.12 I GG
berufen. Die Berufsfreiheit von Ausländern und Staatenlosen wird
folglich vom subsidiären Art.2 I GG geschützt. Auf Art.2 I GG
können sich somit nur ausländische Milchlieferbetriebe in
Deutschland berufen, jedoch keine deutschen. Art.2 I GG scheidet als
Maßstab für inländische Milchunternehmen aus.
d)
Gleichheitssatz, Art.3 GG
Das
Gleichheitsgebot wird in Art.3 GG geregelt. Der Gleichheitssatz
verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Er
untersagt aber auch, wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu
behandeln. Somit gäbe es neben der Ungleichbehandlung, die
verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf, auch eine
Gleichbehandlung, die verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf.
Wie aus den vielen rechtlichen Ungleichbehandlungen wären auch aus
den vielen rechtlichen Gleichbehandlungen zunächst einmal die
relevanten, verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedürftigen
herauszufiltern. Wie dies genau zu geschehen hätte, mag jedoch
dahinstehen. Denn Probleme der Gleichbehandlung lassen sich stets
auch als Probleme der Ungleichbehandlung fassen. Es muss nur die
richtige Vergleichsgruppe gewählt werden (Pieroth/ Schlink,
Grundrechte, Staatsrecht II, 12.Auflage, Rn. 479).
Beispiele:
Nach dem
Ladenschlussgesetz gibt es eine weitgehende Ausnahme von den
allgemeinen Ladenschlusszeiten für Bahnhofsverkaufsstellen und eine
weniger weitgehende Ausnahmeregelung für Apotheken. Für
Bahnhofsapotheken gilt nach dem Gesetz letztere. Bahnhofsapotheken
werden also im Vergleich mit anderen Bahnhofsverkaufsstellen
ungleich, im Vergleich mit anderen Apotheken dagegen gleich
behandelt.
E 13,46
hatte die Anwendung von § 6 Abs.1 Nr.2 BEG zu überprüfen. Die
Bestimmung schloss alle diejenigen von der Entschädigung aus, die
die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hatten. Die
Anwendung machte keinen Unterschied zwischen denen, die als
Funktionäre einer vom BVerfG zu späterem Zeitpunkt als
verfassungswidrig festgestellten Partei deren Ziele mit durchaus
erlaubten Mitteln verfolgt hatten, und den anderen, die die
freiheitliche demokratische Grundordnung mit verbotenen Mitteln
bekämpft hatten. Das BVerfG sah hierin eine willkürliche, mit
Art.21 GG nicht zu vereinbarende Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem. Ebenso kann darin aber auch eine willkürliche
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gesehen werden. Zwischen
Funktionären, die die Ziele ihrer Partei mit allgemein erlaubten
Mitteln verfolgen, darf dann eben wegen Art.21 GG nicht danach
unterschieden werden, ob die Partei zu einem späteren Zeitpunkt vom
BVerfG als verfassungswidrig festgestellt wird oder nicht.
Vergleichsgruppe sind dabei nicht die, die die freiheitliche
demokratische Grundordnung mit verbotenen Mitteln bekämpft haben,
sondern die Funktionäre anderer Parteien (Pieroth/Schlink,
Grundrechte, Staatsrecht II, 12. Auflage, Rn. 480).
Hinsichtlich
der Zuweisung eines Referenzfettgehaltes nach Art.9 I der
entsprechenden Verordnung (EG) ist Vergleichsgruppe im Rahmen der
Prüfung des Art.3 I GG Milcherzeuger, die über eine
einzelbetriebliche Referenzmenge für Lieferungen verfügen, da nach
Art.9 I,6 II nur jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche
Referenzmenge für Lieferungen verfügt, für diese Menge ein
Referenzfettgehalt zugewiesen wird.
Diese
Zuweisung der Fettquote und damit verbunden die Halbierung der
Fettkorrektur gilt für Groß- und Kleinbetriebe. Damit liegt eine
Gleichbehandlung von Groß- und Kleinbetrieben vor. Ebenso folgt aus
den Fettquotenregelungen eine Gleichbehandlung von Betrieben, die
ausschließlich Milch erzeugen und liefern und solchen, die diese
Tätigkeiten gewerblich neben anderen Bereichen betreiben, da die
Regelungen auch diesbezüglich keine Differenzierungen enthalten.
Diese Unternehmen werden aber ungleich gegenüber Milcherzeugern
behandelt, die nur über eine Referenzmenge für Direktverkäufe
verfügen, weil diesen kein Referenzfettgehalt zugewiesen wird.
Die
Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hängen von
der Intensität der Ungleich- bzw. der Gleichbehandlung ab. Bei
Ungleichbehandlungen geringer Intensität versteht das BVerfG das
Gleichheitsgebot als Willkürverbot, beschränkt die
Rechtfertigungsprüfung auf eine Evidenzkontrolle und akzeptiert eine
Ungleichbehandlung schon dann als willkürfrei und gerechtfertigt,
wenn sich nur irgendein sachlicher Grund zu ihren Gunsten anführen
lässt.
Bei
Ungleichbehandlungen größerer Intensität versteht das BVerfG das
Gleichheitsgebot als Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen
sachlichen Grund, verlangt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und
akzeptiert eine Ungleichbehandlung erst dann als durch einen
gewichtigen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn sie
-
einen
legitimen Zweck verfolgt,
-
zur
Erreichung dieses Zwecks geeignet und notwendig ist und
-
auch
sonst in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks steht
(Pieroth/
Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rn. 482 f.).
Dadurch,
dass die Halbierung der Fettkorrektur ab 1.April 2009 für Klein- und
Großbetriebe und außerdem sowohl für Betriebe, die nur Milch
erzeugen und liefern, als auch für Unternehmen, bei denen neben
anderen Tätigkeiten die Milcherzeugung und -lieferung nur ein
Bereich ist, gilt, liegt eine Gleichbehandlung vor, die wie die
Ungleichbehandlung verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf. Es
handelt sich um eine Gleichbehandlung größerer Intensität, denn
dadurch, dass durch die Halbierung der Fettkorrektur das Risiko, eine
hohe Überschussabgabe zahlen zu müssen, erheblich sinken wird, wird
der Druck auf die Unternehmen zunehmen, die Milchpreise zu senken,
und somit werden insbesondere Kleinbetriebe und Unternehmen, die
ausschließlich Milch erzeugen und liefern, stärker als andere
Milchlieferunternehmen in Liquiditäts- und Existenzdruck geraten, da
beispielsweise größere Betriebe sinkende Milchpreise besser werden
finanziell kompensieren können.
Als
legitime Zwecke kommen eine höhere Kaufkraft der Verbraucher durch
sinkende Preise und ein Gesundschrumpfungsprozess der deutschen
Landwirtschaft zu Gunsten leistungsfähiger und zukunftsträchtiger
Unternehmen in Betracht. Doch diese Ziele können auch erreicht
werden, wenn zusätzlich Schutzvorschriften z.B. zu Gunsten kleinerer
Molkereien erlassen werden oder Selbsthilfemodelle gesetzlich
gefördert und ausgebaut werden, z.B. genossenschaftliche
Zusammenschlüsse.
Die
Vereinbarkeit der Halbierung der Fettkorrektur mit Art.3 GG ohne
zusätzliche auffangende Regelungen ist also bedenklich.
3)
Grundsatz des Vertrauensschutzes, Art.20 III GG
Europäische
Rechtsakte dürfen auch nicht gegen die Grundsätze des Art.20 GG
verstoßen (s.oben). Art.20 III GG regelt das Rechtsstaatsprinzip,
eine Ausprägung hiervon ist die Rechtssicherheit. Rechtssicherheit
bedeutet vor allem Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit der
Gesetze (Degenhart, Staatsrecht I, 12.Auflage, Rn. 309).
Voraussetzung
für Vertrauensschutz ist jedenfalls zunächst, dass der Betroffene
auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung tatsächlich vertraut
hat, aufgrund dieses Vertrauens seinerseits Dispositionen getroffen
hat und sein Vertrauen im konkreten Fall auch schutzwürdig ist.
Schutzwürdigkeit seines Vertrauens wird dabei insbesondere dann
anzuerkennen sein, wenn es gerade die Absicht des Gesetzgebers war,
ihn zu entsprechenden Dispositionen zu veranlassen (Degenhart,
Staatsrecht I, 12.Auflage, Rn. 319).
Die
Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Regelungen europäischer Organe
ist dadurch stark eingeschränkt, dass die betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer zu Nachforschungen in den Bestand dieser
Vorschriften verpflichtet sind. Der EuGH verlagert faktisch das
Risiko der Kenntnis der Rechtslage auf die betroffenen
Wirtschaftskreise. Je ungesicherter die eigene Rechtsposition ist,
desto höher sind die Nachforschungsobligationen. Das Vertrauen in
Vorschriften europäischer Organe ist nur dann schutzwürdig bei
gesicherten Rechtspositionen oder beim Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände (Frenz, Walter, Handbuch Europarecht, Rn. 3116 ff.).
Ein
umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer muss immer mit Reaktionen
europäischer Organe oder dazu ermächtigter nationaler Regierungen
bei nicht vorhersehbaren Marktentwicklungen oder Schwierigkeiten
rechnen (Frenz, Walter, Handbuch Europarecht, Rn. 3120). Weil die
Markt- und Nachfragesituation im Agrarbereich ständigen Änderungen
unterliegt, ist also ein Vertrauen auf den Bestand europäischer
Schutzregeln nicht schutzwürdig. Die Milchbetriebe können sich
daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Übergangsregelungen können
aber erforderlich sein, um den Eingriff abzumildern; sie reichen in
der Rechtsprechung meist auch aus (Degenhart, Staatsrecht I, 12.
Auflage, Rn. 319).
Die
Halbierung der Fettkorrektur verstößt also nicht gegen den
Vertrauensschutzgrundsatz. Allerdings können Übergangsvorschriften
erforderlich sein, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.
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