Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion

BGH Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09

Der Bundesgerichtshof hatte über die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einem Kaufvertrag über ein Pferd, der im Rahmen einer Pferdeauktion geschlossen worden war, zu entscheiden.

Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich u.a., dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Wegen Verhaltensauffälligkeiten, die die Klägerin bei der Stute im März 2005 festgestellt hatte, begehrte sie durch eine Klage u.a. die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160000 €. Nachdem die Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde, hatte die Revision der Klägerin im Ergebnis Erfolg.

Die Verhaltensauffälligkeiten der Stute sind ein Mangel des Pferdes. Weil nach § 446 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Klägerin übergeht, muss die Stute bereits bei Gefahrübergang die Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen haben. Die Vermutung des § 476 BGB, nach der bei Gefahrübergang bereits ein Sachmangel vorlag, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, ist unanwendbar. § 476 BGB gilt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Nach § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Jedoch gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Daher ist § 476 BGB auf den Kaufvertrag über die Stute nicht anwendbar. Da aber der Bundesgerichtshof nicht ausschloss, dass die Stute zur Zeit der Übergabe verhaltensauffällig war, wies er die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück.