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Anwendbarkeit der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion
BGH Urteil
vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Anwendbarkeit der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf bei einem Kaufvertrag über ein Pferd, der im Rahmen einer
Pferdeauktion geschlossen worden war, zu entscheiden.
Die
Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des
Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte
Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert
jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten
versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von
einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus
den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich u.a., dass die
Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der
Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband
zustande kommen. Wegen Verhaltensauffälligkeiten, die die Klägerin bei der
Stute im März 2005 festgestellt hatte, begehrte sie durch eine Klage u.a. die
Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160000 €. Nachdem die Klage in erster
und zweiter Instanz abgewiesen wurde, hatte die Revision der Klägerin im
Ergebnis Erfolg.
Die
Verhaltensauffälligkeiten der Stute sind ein Mangel des Pferdes. Weil nach §
446 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Klägerin übergeht, muss
die Stute bereits bei Gefahrübergang die Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen
haben. Die Vermutung des § 476 BGB, nach der bei Gefahrübergang bereits ein
Sachmangel vorlag, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel zeigt, ist unanwendbar. § 476 BGB gilt, wenn ein Verbraucher von
einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Nach § 90a
BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Jedoch gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht
für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden.
Daher ist § 476 BGB auf den Kaufvertrag über die Stute nicht anwendbar. Da aber
der Bundesgerichtshof nicht ausschloss, dass die Stute zur Zeit der Übergabe
verhaltensauffällig war, wies er die Angelegenheit an das Berufungsgericht
zurück.
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