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Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine
Geschäftsbedingungen beim Autokauf von einer Privatperson
BGH Urteil
vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Autokaufs von
einer Privatperson anwendbar sind, wenn der Verkäufer ein Vertragsformular
zugrundelegt, das von einem Dritten stammt.
Die
Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis
von 4600 € an den Kläger. Als Vertragsformular einigten sich die Parteien auf
den Vordruck einer Versicherung. Dieses Formular enthält folgende Klausel:
„Der
Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers
bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel
arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“
Mit
der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen
Unfallschaden gehabt, machte der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten
Kaufpreises um 1000 € geltend und erhob Klage.
Die
Klage war erfolglos. Die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs war
wirksam ausgeschlossen worden. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss
einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr.7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Nach § 309 Nr.7 BGB sind
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Haftungsausschluss bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit einer Person und ein Ausschluss der Haftung bei
grober Fahrlässigkeit unwirksam. Weil nach dem Wortlaut der Klausel im
Kaufvertrag Personenschäden und Pflichtverletzungen aufgrund grober
Fahrlässigkeit vom Haftungsausschluss nicht ausgenommen wurden, wäre diese
Klausel, wäre sie eine Allgemeine Geschäftsbedingung, unwirksam. Nach § 305
Abs.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Weil sich die Parteien auf
ein Vertragsformular geeinigt hatten, wurden die Klauseln im Vertragsformular
vom Beklagten dem Kläger nicht gestellt. Unter dieser Voraussetzung ist die
Einbeziehung der Vertragsbedingungen das Ergebnis einer freien Entscheidung der
anderen Vertragspartei.
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