Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Autokauf von einer Privatperson

BGH Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Autokaufs von einer Privatperson anwendbar sind, wenn der Verkäufer ein Vertragsformular zugrundelegt, das von einem Dritten stammt.

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4600 € an den Kläger. Als Vertragsformular einigten sich die Parteien auf den Vordruck einer Versicherung. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, machte der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1000 € geltend und erhob Klage.

 

Die Klage war erfolglos. Die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs war wirksam ausgeschlossen worden. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr.7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Nach § 309 Nr.7 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person und ein Ausschluss der Haftung bei grober Fahrlässigkeit unwirksam. Weil nach dem Wortlaut der Klausel im Kaufvertrag Personenschäden und Pflichtverletzungen aufgrund grober Fahrlässigkeit vom Haftungsausschluss nicht ausgenommen wurden, wäre diese Klausel, wäre sie eine Allgemeine Geschäftsbedingung, unwirksam. Nach § 305 Abs.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Weil sich die Parteien auf ein Vertragsformular geeinigt hatten, wurden die Klauseln im Vertragsformular vom Beklagten dem Kläger nicht gestellt. Unter dieser Voraussetzung ist die Einbeziehung der Vertragsbedingungen das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei.