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Oberlandesgericht Karlsruhe zum Mitverschulden eines
alkoholisierten, nicht angeschnallten Beifahrers an eigenen Unfallverletzungen
OLG
Karlsruhe Urteil vom 30.1.2009 – 1 U 192/08
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über den Anteil der Schuld zweier betrunkener
Autoinsassen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.
Der
Beklagte war Fahrer des Fahrzeugs, der Kläger Beifahrer. Am 15.09.2007
besuchten beide Parteien eine Veranstaltung in Ellwangen. Der Kläger hatte
bereits vor Antritt der Fahrt erheblich Alkohol genossen. Auch auf dem Fest
wurde in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Gegen Mittag traten die Parteien
den Rückweg an. Während dieser Fahrt war der Kläger nicht angeschnallt. Der
Beklagte verursachte auf der Bundesautobahn 7 einen schweren Verkehrsunfall,
bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Bei dem Beklagten wurde ein
Blutalkoholgehalt von 3,14 Promille gemessen. Das Landgericht verurteilte den
Beklagten, an den Kläger Schadensersatz zu 25 % zu leisten. Dagegen wandte sich
der Kläger mit der Berufung.
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Kläger Schadensersatz zu einer deutlich
höheren Quote zu. Der Kläger müsse sich eigenes Mitverschulden anrechnen
lassen, weil er bei einem erkennbar betrunkenen Autofahrer mitgefahren sei.
Diese Beurteilung ändere sich nicht dadurch, dass der Kläger selber besoffen
war. Nach § 827 Satz 2 BGB sei der Mitverschuldensvorwurf auf den Zeitpunkt
vorzuverlagern, zu dem der Kläger fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine
Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz
erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.
Bei
der Gesamtwürdigung des Mitverschuldens des Klägers dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass den Beklagten als Fahrer eine größere Verantwortung traf als den klagenden Beifahrer.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht
gegenüber einem alkoholisierten Insassen treffe und er insbesondere für das
ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen
habe. Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine
andere alkoholisierte Person in seinem PKW mitnehme, habe dafür zu sorgen, dass
sich der Mitfahrer anschnalle.
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Haftungsanteile zu zwei Dritteln auf den
Beklagten, zu einem Drittel auf den Kläger verteilt.
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