Oberlandesgericht Karlsruhe zum Mitverschulden eines alkoholisierten, nicht angeschnallten Beifahrers an eigenen Unfallverletzungen

OLG Karlsruhe Urteil vom 30.1.2009 – 1 U 192/08

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über den Anteil der Schuld zweier betrunkener Autoinsassen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.

Der Beklagte war Fahrer des Fahrzeugs, der Kläger Beifahrer. Am 15.09.2007 besuchten beide Parteien eine Veranstaltung in Ellwangen. Der Kläger hatte bereits vor Antritt der Fahrt erheblich Alkohol genossen. Auch auf dem Fest wurde in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Gegen Mittag traten die Parteien den Rückweg an. Während dieser Fahrt war der Kläger nicht angeschnallt. Der Beklagte verursachte auf der Bundesautobahn 7 einen schweren Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Bei dem Beklagten wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,14 Promille gemessen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger Schadensersatz zu 25 % zu leisten. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Berufung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Kläger Schadensersatz zu einer deutlich höheren Quote zu. Der Kläger müsse sich eigenes Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei einem erkennbar betrunkenen Autofahrer mitgefahren sei. Diese Beurteilung ändere sich nicht dadurch, dass der Kläger selber besoffen war. Nach § 827 Satz 2 BGB sei der Mitverschuldensvorwurf auf den Zeitpunkt vorzuverlagern, zu dem der Kläger fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.

Bei der Gesamtwürdigung des Mitverschuldens des Klägers dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass den Beklagten als Fahrer  eine größere Verantwortung traf als den klagenden Beifahrer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen treffe und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen habe. Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem PKW mitnehme, habe dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnalle.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Haftungsanteile zu zwei Dritteln auf den Beklagten, zu einem Drittel auf den Kläger verteilt.