|
Bundesverfassungsgericht: Erlass eines Ministeriums keine
Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Video-Aufzeichnungen von
Verkehrsverstößen
BVerfG
Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08
Der
Beschwerdeführer überschritt auf der BAB 19 Richtung Rostock die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 29
km/h. Dieser Verkehrsverstoß wurde durch ein Video aufgezeichnet. Die Messung
erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V.. Diese
Verkehrsüberwachung wurde auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums
Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstands nach § 4 der
Straßenverkehrsordnung vom 01.07.1999 gestützt. Wegen der mit dem Video
dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt der Beschwerdeführer
einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 €. Mit seinem fristgerecht eingelegten
Einspruch rügte er, die Video-Aufzeichnung sei ohne ausreichende
Rechtsgrundlage angefertigt worden. Der Einspruch des Beschwerdeführers blieb
jedoch erfolglos. Der darauf folgende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
wurde verworfen. Gegen den Bußgeldbescheid wendet sich der Beschwerdeführer nun
mit der Verfassungsbeschwerde.
Nach
der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Erlass eines Ministeriums
keine Rechtsgrundlage für eine Verkehrskontrolle. Die Videoaufzeichnung ist ein
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 in
Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher selbst über die
Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt auch die Interessen des Einzelnen in der
Öffentlichkeit. Durch die Anfertigung der Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff
in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Sie muss
dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verhältnismäßig
sein. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung
bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Ein Erlass ist
aber eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind
verwaltungsinterne Anweisungen an nachgeordnete Behörden und deshalb kein
Gesetz. Mangels Gesetzes bestand für die Videoaufzeichnung ein
Beweiserhebungsverbot.
In
Fällen, in denen keine gesetzliche Regel getroffen ist, ist anhand der Umstände
des Einzelfalls zu ermitteln, ob aus einem Beweiserhebungs- eine
Beweisverwertungsverbot folgt. Diese Abwägung fällt in den
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Fachgerichte. Darüber hat das
Bundesverfassungsgericht nicht entschieden.
|