Bundesverfassungsgericht: Erlass eines Ministeriums keine Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Video-Aufzeichnungen von Verkehrsverstößen

BVerfG Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08

Der Beschwerdeführer überschritt auf der BAB 19 Richtung Rostock die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Dieser Verkehrsverstoß wurde durch ein Video aufgezeichnet. Die Messung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V.. Diese Verkehrsüberwachung wurde auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstands nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 01.07.1999 gestützt. Wegen der mit dem Video dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt der Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 €. Mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch rügte er, die Video-Aufzeichnung sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Der Einspruch des Beschwerdeführers blieb jedoch erfolglos. Der darauf folgende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Gegen den Bußgeldbescheid wendet sich der Beschwerdeführer nun mit der Verfassungsbeschwerde.

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Erlass eines Ministeriums keine Rechtsgrundlage für eine Verkehrskontrolle. Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Interessen des Einzelnen in der Öffentlichkeit. Durch die Anfertigung der Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Sie muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verhältnismäßig sein. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Ein Erlass ist aber eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsinterne Anweisungen an nachgeordnete Behörden und deshalb kein Gesetz. Mangels Gesetzes bestand für die Videoaufzeichnung ein Beweiserhebungsverbot.

In Fällen, in denen keine gesetzliche Regel getroffen ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob aus einem Beweiserhebungs- eine Beweisverwertungsverbot folgt. Diese Abwägung fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Fachgerichte. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden.