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Bußgelder aus dem europäischen Ausland ab 1. Oktober 2010
in Deutschland vollstreckbar
Zu
schnell gefahren oder falsch geparkt im EU-Ausland – dies kann sehr teuer
werden ! Und ab dem 1. Oktober 2010 können Bußgeldbescheide aus dem
europäischen Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden.
Am
1. Oktober 2010 tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem Deutschland den
EU-Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und
Geldbußen umsetzt. Dieser Beschluss verpflichtet Deutschland, im EU-Ausland
verhängte Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland zu vollstrecken. Das Gesetz
umfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten und – straftaten, sondern auch
andere Delikte, wie Wirtschaftsstraftaten. Maßgebend für den Zeitpunkt, ab dem
der Beschluss gilt, ist nicht der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit bzw. die
Straftat begangen wurde, sondern das Datum der Ausstellung des
Bußgeldbescheids. Wird z.B. ein deutscher Autofahrer wegen zu hoher
Geschwindigkeit im August 2010 in Ungarn geblitzt und stellt die zuständige
ungarische Behörde den Bußgeldbescheid am 15. Oktober 2010, nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2010, aus, kann dieser Bußgeldbescheid
in Deutschland vollstreckt werden. Zuständig für die Vollstreckung ist das
Bundesamt für Justiz.
Vollstreckt
werden die Bußgelder erst ab einer Mindesthöhe von 70 €. Aber da in dem Betrag,
ab dem Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland in Deutschland vollstreckt
werden, auch die Gebühren für den Bußgeldbescheid mitumfasst sind, ist es
denkbar, dass selbst ein 60-€-Parkverstoß aus den Niederlanden in Deutschland
eingetrieben werden kann.
Punkte
im Flensburger Verkehrszentralregister oder Fahrverbote für Verkehrsverstöße im
europäischen Ausland gibt es jedoch nicht. Auch dann nicht, wenn der Führerschein
im Ausland wegen eines Überholverstoßes oder drastischer Tempoüberschreitung
weggenommen wurde. Auch ein Fahrverbot, das im Ausland verhängt wird, ist in
Deutschland nicht gültig.
Ebenso
gibt es für die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide
Vollstreckungshindernisse. D.h., bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
dürfen Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland in Deutschland ausnahmsweise nicht
durchgesetzt werden. Die Bescheide müssen in der Heimatsprache des Betroffenen
abgefasst sein, für ihn also sprachlich verständlich sein. Ist dies nicht der
Fall, braucht der deutsche „Verkehrssünder“ nicht zu zahlen. Weiterhin besteht
in manchen Ländern wie z.B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden eine
sogenannte generelle Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs
in jedem Fall für die Verkehrsverstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen
wurden, haftet. Diese Regelung besteht in Deutschland nicht. Hat der Halter im
Ausland den Verkehrsverstoß nicht begangen, muss er dafür in Deutschland nicht
zahlen. Voraussetzung einer Aussetzung der Vollstreckung ist in diesen beiden
Ausnahmefällen aber, dass der Betroffene bereits im entsprechenden Land, in dem
der Verstoß stattgefunden hat, erfolglos Einspruch eingelegt hat.
Der
deutsch-österreichische Vertrag vom 31.05.1988, der eine Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ab einer Bagatellgrenze von 25 €
vorsieht, gilt weiterhin neben dem EU-Rahmenbeschluss. Bußgeldbescheide aus
Österreich können folglich in Deutschland auch ab dem 1.Oktober 2010 wie bisher
ab einem Betrag von 25 € eingetrieben werden.
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