Bußgelder aus dem europäischen Ausland ab 1. Oktober 2010 in Deutschland vollstreckbar

Zu schnell gefahren oder falsch geparkt im EU-Ausland – dies kann sehr teuer werden ! Und ab dem 1. Oktober 2010 können Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden.

Am 1. Oktober 2010 tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem Deutschland den EU-Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen umsetzt. Dieser Beschluss verpflichtet Deutschland, im EU-Ausland verhängte Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland zu vollstrecken. Das Gesetz umfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten und – straftaten, sondern auch andere Delikte, wie Wirtschaftsstraftaten. Maßgebend für den Zeitpunkt, ab dem der Beschluss gilt, ist nicht der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit bzw. die Straftat begangen wurde, sondern das Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheids. Wird z.B. ein deutscher Autofahrer wegen zu hoher Geschwindigkeit im August 2010 in Ungarn geblitzt und stellt die zuständige ungarische Behörde den Bußgeldbescheid am 15. Oktober 2010, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2010, aus, kann dieser Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz.

Vollstreckt werden die Bußgelder erst ab einer Mindesthöhe von 70 €. Aber da in dem Betrag, ab dem Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland in Deutschland vollstreckt werden, auch die Gebühren für den Bußgeldbescheid mitumfasst sind, ist es denkbar, dass selbst ein 60-€-Parkverstoß aus den Niederlanden in Deutschland eingetrieben werden kann.

Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister oder Fahrverbote für Verkehrsverstöße im europäischen Ausland gibt es jedoch nicht. Auch dann nicht, wenn der Führerschein im Ausland wegen eines Überholverstoßes oder drastischer Tempoüberschreitung weggenommen wurde. Auch ein Fahrverbot, das im Ausland verhängt wird, ist in Deutschland nicht gültig.

Ebenso gibt es für die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide Vollstreckungshindernisse. D.h., bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dürfen Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland in Deutschland ausnahmsweise nicht durchgesetzt werden. Die Bescheide müssen in der Heimatsprache des Betroffenen abgefasst sein, für ihn also sprachlich verständlich sein. Ist dies nicht der Fall, braucht der deutsche „Verkehrssünder“ nicht zu zahlen. Weiterhin besteht in manchen Ländern wie z.B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden eine sogenannte generelle Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs in jedem Fall für die Verkehrsverstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, haftet. Diese Regelung besteht in Deutschland nicht. Hat der Halter im Ausland den Verkehrsverstoß nicht begangen, muss er dafür in Deutschland nicht zahlen. Voraussetzung einer Aussetzung der Vollstreckung ist in diesen beiden Ausnahmefällen aber, dass der Betroffene bereits im entsprechenden Land, in dem der Verstoß stattgefunden hat, erfolglos Einspruch eingelegt hat.

Der deutsch-österreichische Vertrag vom 31.05.1988, der eine Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ab einer Bagatellgrenze von 25 € vorsieht, gilt weiterhin neben dem EU-Rahmenbeschluss. Bußgeldbescheide aus Österreich können folglich in Deutschland auch ab dem 1.Oktober 2010 wie bisher ab einem Betrag von 25 € eingetrieben werden.