Oberlandesgericht Karlsruhe zur Verteilung der Schuld bei einer Kollision im Straßenverkehr zwischen einem PKW und einer Kuh

OLG Karlsruhe Urteil vom 19.03.2009 – 4 U 166/07

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über eine Berufung zu entscheiden bezüglich Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Kollision zwischen einem PKW und einer Kuh.

Der Beklagte ist Halter von Kühen. Die Kühe des Beklagten brachen nachts aus der umzäunten Weide aus. Während dieses Ausbruchs stieß der Kläger mit seinem PKW mit einer Kuh des Beklagten zusammen. Das Fahrzeug des Klägers lud die Kuh auf, so dass diese das Dach im vorderen linken Bereich eindrückte und der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Das Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilte am 15.10.2007 auf die Klage des Klägers den Beklagten, an den Kläger 8100 € Schadensersatz zu bezahlen. Weil der Beklagte hiervon bereits 4050 € beglichen hatte, ohne dass das Gericht dieses berücksichtigt hatte, legte er Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Dieses verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4050 €.

Anspruchsgrundlage für die Haftung des Beklagten ist § 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter für Schäden, die von seinem Tier verursacht werden. Der Beklagte kann sich nach § 833 Satz 2 BGB weiterhin nicht entlasten. Nach der Auffassung des Gerichts haftet der Beklagte für den Schaden des Klägers zu 75 %. Bei einer Abwägung von Verursachungsbeiträgen gemäß § 254 Abs.1 BGB können nur solche Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden, die als solche nachgewiesen sind und von denen außerdem bewiesen ist, dass sie den Schaden (mit)verursacht haben. Das Gericht bewertete die Gefahr, die von den Kühen des Beklagten, welche sich nachts unbeaufsichtigt auf der Weide aufhielten, höher als die einfache Betriebsgefahr des klägerischen PKW. Die Betriebsgefahr des klägerischen Autos kann im Rahmen der Abwägung nicht gänzlich zurücktreten. Daraus folgt die Haftungsquote des Beklagten von 75 %.

Der Umstand, dass der Kläger ohne Sicherheitsgurt gefahren war, wurde bei der Abwägung nicht berücksichtigt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die Verletzungen des Klägers mitursächlich war. Das Eindrücken des vorderen linken Bereichs des Wagens durch die Kuh führte zu den Verletzungen, und dies wäre auch bei einem Anlegen des Sicherheitsgurts nicht verhindert worden.

Nach dem Sachverständigengutachten fuhr der Kläger entweder nicht mit Sichtgeschwindigkeit oder reagierte verspätet. Nur so sei letztlich erklärbar, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von (mindestens) 70 km/h mit der auf der Fahrbahn befindlichen Kuh zusammenstieß. Weil sich jedoch die Ursächlichkeit dieses Fahrverhaltens des Klägers für den Zusammenprall mit der Kuh nicht mit Sicherheit feststellen ließ, konnte das zu schnelle Fahren oder zu späte Reagieren bei der Haftungsverteilung auch nicht mitberücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass dadurch, dass die Kuh dem klägerischen Wagen entgegengerannt war, der Bremsweg verkürzt worden war, so dass die Kollision des Klägers mit der Kuh sich auch dann ereignet haben könnte, wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre und auch rechtzeitig reagiert hätte.

Da die Kühe ebenso bei einem besser abgesicherten Zaun von der Weide hätten ausbrechen können, ist es für die Haftungsquote des Beklagten auch unerheblich, ob die Weide des Beklagten ordnungsgemäß gesichert war oder ob der Zaun Mängel aufwies. Also erhöht sich durch eine eventuelle mangelhafte Beschaffenheit des Zauns nicht der Verursachungsanteil des Beklagten.