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Oberlandesgericht Karlsruhe zur Verteilung der Schuld bei
einer Kollision im Straßenverkehr zwischen einem PKW und einer Kuh
OLG
Karlsruhe Urteil vom 19.03.2009 – 4 U 166/07
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über eine Berufung zu entscheiden bezüglich
Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Kollision zwischen einem PKW und einer
Kuh.
Der
Beklagte ist Halter von Kühen. Die Kühe des Beklagten brachen nachts aus der
umzäunten Weide aus. Während dieses Ausbruchs stieß der Kläger mit seinem PKW
mit einer Kuh des Beklagten zusammen. Das Fahrzeug des Klägers lud die Kuh auf,
so dass diese das Dach im vorderen linken Bereich eindrückte und der Kläger
schwere Verletzungen erlitt. Das Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilte am
15.10.2007 auf die Klage des Klägers den Beklagten, an den Kläger 8100 €
Schadensersatz zu bezahlen. Weil der Beklagte hiervon bereits 4050 € beglichen
hatte, ohne dass das Gericht dieses berücksichtigt hatte, legte er Berufung
beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Dieses verurteilte den Beklagten zur
Zahlung von 4050 €.
Anspruchsgrundlage
für die Haftung des Beklagten ist § 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter für
Schäden, die von seinem Tier verursacht werden. Der Beklagte kann sich nach §
833 Satz 2 BGB weiterhin nicht entlasten. Nach der Auffassung des Gerichts
haftet der Beklagte für den Schaden des Klägers zu 75 %. Bei einer Abwägung von
Verursachungsbeiträgen gemäß § 254 Abs.1 BGB können nur solche
Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden, die als solche nachgewiesen sind
und von denen außerdem bewiesen ist, dass sie den Schaden (mit)verursacht
haben. Das Gericht bewertete die Gefahr, die von den Kühen des Beklagten,
welche sich nachts unbeaufsichtigt auf der Weide aufhielten, höher als die
einfache Betriebsgefahr des klägerischen PKW. Die Betriebsgefahr des klägerischen
Autos kann im Rahmen der Abwägung nicht gänzlich zurücktreten. Daraus folgt die
Haftungsquote des Beklagten von 75 %.
Der
Umstand, dass der Kläger ohne Sicherheitsgurt gefahren war, wurde bei der
Abwägung nicht berücksichtigt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das
Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die Verletzungen des Klägers
mitursächlich war. Das Eindrücken des vorderen linken Bereichs des Wagens durch
die Kuh führte zu den Verletzungen, und dies wäre auch bei einem Anlegen des
Sicherheitsgurts nicht verhindert worden.
Nach
dem Sachverständigengutachten fuhr der Kläger entweder nicht mit
Sichtgeschwindigkeit oder reagierte verspätet. Nur so sei letztlich erklärbar,
dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von (mindestens) 70 km/h mit der
auf der Fahrbahn befindlichen Kuh zusammenstieß. Weil sich jedoch die
Ursächlichkeit dieses Fahrverhaltens des Klägers für den Zusammenprall mit der
Kuh nicht mit Sicherheit feststellen ließ, konnte das zu schnelle Fahren oder
zu späte Reagieren bei der Haftungsverteilung auch nicht mitberücksichtigt
werden. Hinzu kommt, dass dadurch, dass die Kuh dem klägerischen Wagen
entgegengerannt war, der Bremsweg verkürzt worden war, so dass die Kollision
des Klägers mit der Kuh sich auch dann ereignet haben könnte, wenn der Kläger
mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre und auch rechtzeitig reagiert hätte.
Da
die Kühe ebenso bei einem besser abgesicherten Zaun von der Weide hätten
ausbrechen können, ist es für die Haftungsquote des Beklagten auch unerheblich,
ob die Weide des Beklagten ordnungsgemäß gesichert war oder ob der Zaun Mängel
aufwies. Also erhöht sich durch eine eventuelle mangelhafte Beschaffenheit des
Zauns nicht der Verursachungsanteil des Beklagten.
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