OLG Karlsruhe Urteil vom 18.02.2010 zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe Urteil vom 18.02.2010 - 1 U 165/09

Das OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Mietwagenkosten erstattet verlangen kann.

Der Kläger verlangte vom Beklagten nach einem Verkehrsunfall Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 15 Tagen. Die Mietkosten betrugen insgesamt 2.226,34 €. Der Beklagte hatte an den Kläger bereits einen Betrag von 1.178,99 € gezahlt. Der Kläger begehrte nun mit seiner Klage die Restsumme von 1047,35 €.

Grundsätzlich sind Mietwagenkosten erstattungsfähig.

Der Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbegebung zu wählen. Dem Kläger obliegt eine Erkundigungspflicht nach verschiedenen Mietwagentarifen. Nach der Ermittlung unterschiedlicher Tarife ist er verpflichtet, einen Mietwagen zu einem für ihn günstigsten Tarif zu nehmen. Der Kläger ist nach der Auffassung des Gerichts dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als ihm in Rechnung gestellt wurde. Es wurde von dem Autohaus ein Fahrzeug zu einem günstigeren Normaltarif und einem noch billigeren Werkstatttarif angeboten. Bei dem Werkstatttarif handelte es sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremdverursachter Reparaturerforderlichkeit angeboten wurde. Dagegen wurde bei einem fremdverschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit dieser Tarif verweigert. Somit konnte der Kläger keinen Wagen zum Werkstatttarif mieten, jedoch wäre es ihm möglich gewesen, ein Auto zu dem günstigeren Normaltarif anzumieten. Dies hat er jedoch nicht getan. Gemäß des günstigeren Tarifs hätten die Mietwagenkosten für 15 Tage insgesamt 1.421,70 € betragen. Also kann der Kläger vom Beklagten nur den Restbetrag zwischen diesen 1.421,70 € und den vom Beklagten bereits gezahlten Betrag von 1.178,99 € verlangen. Somit ist der Beklagte dem Kläger nur noch zur Zahlung eines Restbetrages von 242,71 € verpflichtet.