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OLG Karlsruhe
Urteil vom 18.02.2010 zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten
OLG
Karlsruhe Urteil vom 18.02.2010 - 1 U 165/09
Das
OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der
Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Mietwagenkosten erstattet
verlangen kann.
Der
Kläger verlangte vom Beklagten nach einem Verkehrsunfall Ersatz der ihm
entstandenen Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 15 Tagen. Die Mietkosten
betrugen insgesamt 2.226,34 €. Der Beklagte hatte an den Kläger bereits einen
Betrag von 1.178,99 € gezahlt. Der Kläger begehrte nun mit seiner Klage die
Restsumme von 1047,35 €.
Grundsätzlich
sind Mietwagenkosten erstattungsfähig.
Der
Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie
in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand
nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren
von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbegebung zu
wählen. Dem Kläger obliegt eine Erkundigungspflicht nach verschiedenen Mietwagentarifen.
Nach der Ermittlung unterschiedlicher Tarife ist er verpflichtet, einen
Mietwagen zu einem für ihn günstigsten Tarif zu nehmen. Der Kläger ist nach der
Auffassung des Gerichts dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Wäre der
Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden
können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur
gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen
wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als ihm in Rechnung gestellt wurde. Es
wurde von dem Autohaus ein Fahrzeug zu einem günstigeren Normaltarif und einem
noch billigeren Werkstatttarif angeboten. Bei dem Werkstatttarif handelte es
sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremdverursachter
Reparaturerforderlichkeit angeboten wurde. Dagegen wurde bei einem
fremdverschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit dieser Tarif verweigert.
Somit konnte der Kläger keinen Wagen zum Werkstatttarif mieten, jedoch wäre es
ihm möglich gewesen, ein Auto zu dem günstigeren Normaltarif anzumieten. Dies
hat er jedoch nicht getan. Gemäß des günstigeren Tarifs hätten die
Mietwagenkosten für 15 Tage insgesamt 1.421,70 € betragen. Also kann der Kläger
vom Beklagten nur den Restbetrag zwischen diesen 1.421,70 € und den vom
Beklagten bereits gezahlten Betrag von 1.178,99 € verlangen. Somit ist der
Beklagte dem Kläger nur noch zur Zahlung eines Restbetrages von 242,71 €
verpflichtet.
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