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Kraftfahrzeuge, die der Ehegatte des Schuldners zur
Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar
Beschluss
vom 28.01.2010 – VII ZB 16/09
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen zu
entscheiden, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer
Erwerbstätigkeit benötigt.
Die
Gläubigerin betrieb wegen einer Forderung von 2459,79 € die Zwangsvollstreckung
gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine
Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann
ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück
benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die
Gerichtsvollzieherin lehnte den Antrag der Gläubigerin, diesen PKW zu pfänden,
ab. Die Erinnerung, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Gläubigerin
blieben erfolglos.
Unpfändbar
sind auch Gegenstände, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung
einer Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift des § 811 Abs.1 ZPO, die die
unpfändbaren Sachen aufzähle, schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch
eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie
in gleicher Weise gefährdet wie durch die Pfändung beim erwerbstätigen
Schuldner. Deshalb sei der PKW der Schuldnerin vom Pfändungsverbot umfasst. Das
Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der
Ehemann der Schuldnerin in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen
könne. Das sei aber wegen der ungünstigen Versorgung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln auf dem Land nicht der Fall.
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