Kraftfahrzeuge, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar

Beschluss vom 28.01.2010 – VII ZB 16/09

Der Bundesgerichtshof hatte über die Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen zu entscheiden, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.

Die Gläubigerin betrieb wegen einer Forderung von 2459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gerichtsvollzieherin lehnte den Antrag der Gläubigerin, diesen PKW zu pfänden, ab. Die Erinnerung, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Gläubigerin blieben erfolglos.

Unpfändbar sind auch Gegenstände, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift des § 811 Abs.1 ZPO, die die unpfändbaren Sachen aufzähle, schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch die Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Deshalb sei der PKW der Schuldnerin vom Pfändungsverbot umfasst. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Ehemann der Schuldnerin in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei aber wegen der ungünstigen Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Land nicht der Fall.