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Kein Verstoß des in Baden-Württemberg angewendeten
Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens zur Überwachung des Sicherheitsabstands
auf Autobahnen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
OLG
Stuttgart Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09
Das
Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen
ein Video-Brücken-Abstandsmessverfahren gegen das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG verstößt.
Der
Betroffene fuhr zu dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Dieser
Verkehrsverstoß wurde mittels des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens
ViBrAM-BAMAS festgestellt. Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen eine
Geldbuße von 100 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Mit der dagegen
eingelegten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene einen Verstoß gegen das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1
GG.
Die
Rechtsbeschwerde war unbegründet. Nach der Auffassung des Gerichts lag kein Verstoß
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Gemäß eines
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 begründete eine
Videoaufzeichnung von eingehaltenen bzw. überschrittenen Sicherheitsabständen
zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr einen Verstoß gegen dieses Grundrecht.
Diese Verletzung ergab sich daraus, dass die Polizei aufgrund eines Erlasses
der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern alle durchfahrenden Fahrzeuge
von vornherein so filmte, dass auf den Aufnahmen der Fahrer jedes Fahrzeugs und
das Autokennzeichen erkennbar und identifizierbar waren. Beim
streitgegenständlichen Verfahren ViBrAM-BAMAS werden zwar auch alle
durchfahrenden Wagen von der Videokamera aufgenommen. Doch im Gegensatz zum
Sachverhalt, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, sind auf
den angefertigten Bildern weder die Identität des Fahrers noch das Kennzeichen
seines Fahrzeuges erkennbar. Erst bei einem konkreten Verdacht der
Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes werden mit einer zweiten am
Fahrbahnrand aufgestellten Kamera Fotos aufgenommen, auf denen der Fahrer und
das Autokennzeichen identifizierbar sind. Weil die zuerst erfolgten
„Übersichtsaufnahmen“ des laufenden Verkehrs eine solche Identifizierung noch
nicht zulassen, ist das genannte Grundrecht noch nicht berührt.
Die
Rechtsgrundlage für die Anwendung des ViBrAM-BAMAS-Verfahrens ist der § 100h Abs.1
Satz 1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG. Nach dieser Vorschrift dürfen auch
ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt
werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des
Aufenthaltsorts eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere können auf
stark befahrenen Autobahnen die Betroffenen nicht angehalten werden.
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