Kein Verstoß des in Baden-Württemberg angewendeten Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens zur Überwachung des Sicherheitsabstands auf Autobahnen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

OLG Stuttgart Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Video-Brücken-Abstandsmessverfahren gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG verstößt.

Der Betroffene fuhr zu dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Dieser Verkehrsverstoß wurde mittels des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS festgestellt. Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG.

Die Rechtsbeschwerde war unbegründet. Nach der Auffassung des Gerichts lag kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Gemäß eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 begründete eine Videoaufzeichnung von eingehaltenen bzw. überschrittenen Sicherheitsabständen zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr einen Verstoß gegen dieses Grundrecht. Diese Verletzung ergab sich daraus, dass die Polizei aufgrund eines Erlasses der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern alle durchfahrenden Fahrzeuge von vornherein so filmte, dass auf den Aufnahmen der Fahrer jedes Fahrzeugs und das Autokennzeichen erkennbar und identifizierbar waren. Beim streitgegenständlichen Verfahren ViBrAM-BAMAS werden zwar auch alle durchfahrenden Wagen von der Videokamera aufgenommen. Doch im Gegensatz zum Sachverhalt, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, sind auf den angefertigten Bildern weder die Identität des Fahrers noch das Kennzeichen seines Fahrzeuges erkennbar. Erst bei einem konkreten Verdacht der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes werden mit einer zweiten am Fahrbahnrand aufgestellten Kamera Fotos aufgenommen, auf denen der Fahrer und das Autokennzeichen identifizierbar sind. Weil die zuerst erfolgten „Übersichtsaufnahmen“ des laufenden Verkehrs eine solche Identifizierung noch nicht zulassen, ist das genannte Grundrecht noch nicht berührt.

Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des ViBrAM-BAMAS-Verfahrens ist der § 100h Abs.1 Satz 1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG. Nach dieser Vorschrift dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere können auf stark befahrenen Autobahnen die Betroffenen nicht angehalten werden.