Oberlandesgericht Karlsruhe zur Veranstalterhaftung und zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel

OLG Karlsruhe Urteil vom 12.1.2009 – 1 U 198/08

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Haftung des Veranstalters eines Sicherheitstrainings und die Wirksamkeit einer Klausel, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, zu entscheiden.

Die Klägerin betreibt eine Raffinerie und unterhält hierfür eine Werksfeuerwehr. Mit Vertrag vom 02.06.2006 buchte die Klägerin bei der Beklagten ein Sicherheitstraining. § 6 der beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet: „Die Haftung des A. und der von ihm Beauftragten ist – mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.“ Dieses Sicherheitstraining fand zwei Tage später, am 04.06.2006, statt. Während dieses Trainings wurde eine mit Epoxidharz beschichtete Fahrbahn mit Wasser nass gespritzt und auf ihr mit einem LKW Sprinter und einem im Eigentum der Klägerin stehenden Löschfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 17,8 t Bremsversuche durchgeführt. Ein Angestellter der Klägerin kam, als er mit dem mit 4500 l befüllten Löschfahrzeug die glatte Fahrbahn befuhr, ins Rutschen, geriet von der glatten Fahrbahn ab und kippte, als das Fahrzeug auf den griffigen Asphalt gelangte. Er hatte nicht die für diesen Löschwagen erforderliche Fahrerlaubnis. Nachdem er vor der Fahrt dieses einem Mitarbeiter des Beklagten offenbart hatte, hatte dieser geantwortet, dass das kein Problem sei, da er Fahrlehrer sei.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 278, 276, 249 BGB. Das Gericht setzte die Haftungsquote zu 50 % für den Beklagten und zu 50 % für die Klägerin fest. Nach dessen Auffassung bestand der Mitverschuldensanteil der Klägerin darin, dass der Angestellte der Klägerin das Löschfahrzeug ohne Fahrerlaubnis gefahren hatte. Daran ändere auch die Antwort des Mitarbeiters der Beklagten, dass dies kein Problem sei, weil er Fahrlehrer sei, nichts, denn das Gewicht des Wagens war mit 17,8 t besonders hoch und das Fahrzeug mit 4500 l Löschwasser besonders schwer zu führen gewesen. Einen Fahrer ohne die spezifische Fahrerlaubnis und ohne Fahrpraxis auf der besonders schwierigen Strecke, einer nassen und glatten Straße, ein schwer zu führendes beladenes Löschfahrzeug führen zu lassen, sei als fahrlässig zu qualifizieren. Da der Fahrtrainer der Beklagten wusste, dass der Mitarbeiter der Klägerin ohne Fahrerlaubnis war, erachtete das Gericht das Verschulden der Parteien in etwa gleich hoch. Somit setzte es das Haftungsverhältnis 50:50 fest.

§ 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist außerdem unwirksam. Nach § 309 Nr.7a BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unwirksam. § 309 BGB ist nach § 310 Abs.1 BGB nicht direkt anwendbar, weil die Parteien Unternehmer sind. Jedoch führt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7a BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 und Abs.2 BGB. Hinsichtlich des von § 309 Nr.7a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger Rechtsgüter ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern kein Raum. Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.